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Viele Arbeitnehmer sind verunsichert, wenn sie krank werden. Denn viele wissen nicht, wie es finanziell bei ihnen weiter geht: Wie lange zahlt der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt? Wann bekommen sie Krankengeld von der Krankenkasse und wie lange? Wir haben die wichtigsten Regeln zum Krankengeld zusammengestellt.
Wenn ein Arbeitnehmer oder Auszubildender krank wird, zahlt der Arbeitgeber ihr oder ihm den Lohn oder das Gehalt weiter. Das nennt man die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Arbeitnehmer und Auszubildende erhalten die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen besteht.
Wenn die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen endet, springt die gesetzliche Krankenversicherung ein. Sie zahlt Arbeitnehmern das Krankengeld. Dabei spielt es keine Rolle, bei welcher Krankenkasse man versichert ist, also ob bei der Barmer, der AOK oder einer anderen Kasse. Denn das Krankengeld gehört zu den Pflichtleistungen, die jede Krankenkasse leisten muss.
Zu den Voraussetzungen gehört, dass Arbeitnehmer Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder freiwillig versichert sind und so Krankengeldschutz haben. Außerdem muss ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers lückenlos bescheinigen, dieser muss die Krankschreibung schnell bei der Krankenkasse einreichen. Dafür hat man eine Frist von einer Woche, nachdem man arbeitsunfähig geworden ist.
Besondere Voraussetzungen gelten, wenn jemand Krankengeld erhält und verreisen möchte. Schauen Sie in unseren Beitrag zum Thema.
Spätestens am Werktag nach dem letzten Tag der Krankschreibung muss man sich von einem Arzt eine neue Krankschreibung ausstellen lassen. Samstage zählen nicht zu den Werktagen. Wer bis einschließlich Freitag krankgeschrieben ist, sollte sich spätestens am Montag eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von seinem Arzt ausstellen lassen. Viele Krankenkassen bieten inzwischen an, die Krankmeldung online hochzuladen - ein sicherer und schneller Übertragungsweg.
Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass sie ihre Krankschreibungen lückenlos der Krankenkasse vorlegen. Sonst kann es nämlich passieren, dass die Krankenkasse unter Umständen kein Krankengeld mehr zahlt.
Anspruch auf Krankengeld haben Arbeitnehmer ab dem Tag, an dem der Arzt ihre Arbeitsunfähigkeit feststellt. Wer im Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung behandelt wird, erhält Krankengeld ab dem Beginn des Aufenthaltes.
Erkrankte Arbeitnehmer erhalten von der Krankenkasse maximal 78 Wochen Krankengeld für dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren.
Wem der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung zahlt, bekommt in dieser Zeit kein Krankengeld. Diese sechs Wochen zieht die Krankenkasse von den 78 Wochen Krankengeld ab, so dass Arbeitnehmer also in der Regel 72 Wochen lang Krankengeld erhalten.
Das Krankengeld liegt bei 70 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts, aber maximal 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts.
Der Anspruch auf Krankengeld erhöht sich zum Beispiel, wenn man in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen hat.
Vom Krankengeld zieht die Krankenkasse Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung ab, aber keine Beiträge für die Krankenversicherung.
Um das Krankengeld berechnen zu können, muss die Krankenkasse das regelmäßig erzielte Einkommen des Arbeitnehmers ermitteln. Dazu schreibt die Krankenkasse den Arbeitgeber an, damit dieser der Krankenkasse die Auskünfte in einer Entgeltbescheinigung erteilt.
Arbeitnehmer müssen das Krankengeld bei der Krankenkasse nicht beantragen. Wenn Erkrankte aber absehen können, dass sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sein werden und sie die Krankenkasse nicht bereits während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kontaktiert haben, kann es sinnvoll sein, sich von sich aus bei der Krankenkasse zu melden und darauf hinzuweisen. Denn die Krankenkasse braucht oft Zeit, um Informationen über das Einkommen des Arbeitnehmers einzuholen und die Höhe des Krankengeldes zu berechnen.
Keinen Anspruch auf Krankengeld haben unter anderem Familienversicherte, Rentner, Bezieher von Arbeitslosengeld II und Praktikanten.
Nach 78 Wochen endet in jedem Fall die Krankengeldzahlung. Wer darüber hinaus arbeitsunfähig ist, sollte sich arbeitslos melden - wenn sie oder er einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sollte gestellt werden, wenn man davon ausgeht, seinen Job aufgrund der Erkrankung nicht mehr ausüben zu können.
Ein Tipp: Man sollte sich frühzeitig bei der Krankenkasse danach erkundigen, wann die Zahlung des Krankengeldes endet.
Solange eine Person auf Antwort auf seinen Erwerbsminderungsrentenantrag wartet, hat sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Mit dem Wegfall des Krankengeldanspruchs endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung. Wer dann Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht, ist weiter Mitglied seiner Krankenkasse.
Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder beantragt hat, kann über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sein.
Falls Personen keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, muss die Grundsicherung beantragt werden.
Haben Sie Fragen zum Krankengeld? Wir, der Sozialverband VdK, helfen unseren Mitgliedern gern in unseren bundesweit zahlreichen Beratungsstellen. Sie sind noch kein Mitglied? Sie können es werden - hier geht es zu den Informationen rund um die Mitgliedschaft im VdK.
Krankengeld und Arbeitslosengeld I
Die oben für erkrankte Arbeitnehmer beschriebenen Regeln für das Krankengeld greifen auch für erkrankte Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I). Für ALG-I-Empfänger gilt: Sind sie arbeitsunfähig, zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld zunächst sechs Wochen lang weiter. Bei ALGI-Beziehern heißt dies Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (nach § 146 SGB III).
Nach dieser Zeit haben ALG-I-Bezieher den Anspruch auf Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Wie Arbeitnehmer, müssen dafür auch ALG-I-Bezieher bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit des ALG-I-Beziehers bescheinigen und die Krankschreibung schnell bei der Krankenkasse vorliegen muss. Die Frist dafür beträgt wie bei erkrankten Arbeitnehmern eine Woche.
Erkrankte ALG-I-Bezieher erhalten von der Krankenkasse für höchstens 78 Wochen Krankengeld für dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren. Übrigens: Erkrankte ALG-I-Bezieher erhalten Krankengeld in Höhe ihres ALG-I-Anspruchs.
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Schlagworte Krankengeld | Krankenkasse | Arbeitnehmer | Arbeitslosengeld I
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