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Gesundheitsreform: Das ändert sich zukünftig für Versicherte

Von: Christina Liebeck

Die gesetzliche Krankenversicherung steht unter finanziellem Druck. Mit dem GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung-Beitragsstabilisierungsgesetz will die Regierung die Ausgaben der Krankenkassen begrenzen und ihre Finanzierung sichern. Was ändert sich für Versicherte?

Holzbuchstaben bilden das Wort "Gesundheitsreform". Daneben liegt ein Stethoskop.
© IMAGO / Herrmann Agenturfotografie

Für Versicherte bedeutet die neue Gesundheitsreform: Einige Leistungen werden eingeschränkt, an vielen Stellen steigen die Eigenbeteiligungen. Gleichzeitig sollen aber auch zusätzliche Einnahmen erzielt und Verwaltungskosten gesenkt werden.

Die wichtigsten Änderungen für Versicherte im Überblick:

Familienversicherung wird teilweise beitragspflichtig

Bisher konnten viele Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner ohne eigenes oder mit nur geringem Einkommen kostenlos über die gesetzliche Krankenversicherung des berufstätigen Partners mitversichert werden.

Ab dem 1. Januar 2028 fällt diese kostenlose Mitversicherung für viele Ehe- und Lebenspartner weg. Stattdessen wird ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des versicherten Partners fällig. 

Für Rentnerinnen und Rentner sowie Menschen mit Versorgungsbezügen gilt die Regelung ab 1. Juli 2028.

Ausnahmen von der Neuregelung

Die beitragsfreie Mitversicherung bleibt bestehen für:

  • Kinder (einschließlich Stief- und Pflegekinder)
  • Ehe- oder Lebenspartner, die Kinder unter zwölf Jahren betreuen
  • Ehe- oder Lebenspartner, die wegen der Betreuung eines Kindes, das aufgrund seiner Behinderung nicht eigenständig leben kann, nicht erwerbstätig sein können
  • Ehe- oder Lebenspartner mit voller Erwerbsminderung
  • Ehe- oder Lebenspartner mit mindestens Pflegegrad 3
  • Menschen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen regelmäßig zu Hause pflegen oder ihre Arbeitszeit deshalb reduziert haben (Externer Link:mehr zu den Voraussetzungen für Pflegepersonen)
  • Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB), einem Externer Link:Grad der Schädigungsfolgen (GdS) oder mit einer Externer Link:Minderung der Erwerbsfähigkeit von jeweils mindestens 60
  • Ehe- oder Lebenspartner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
  • nicht erwerbsfähige Menschen, die Grundsicherung beziehen

Wenn mindestens einer dieser Fälle zutrifft, dann bleibt die Familienversicherung ohne Beitragszuschlag. 

Das Portraitfoto zeigt Verena Bentele, sie trägt eine weiße Bluse und einen dunkelblauen Blazer

Der Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner ist eine erhebliche Belastung für Familien in finanziell angespannten Lebenslagen und mit besonderen Bedarfen. Haushalte mit nur einem Einkommen, die sich auf das jahrzehntelange Versprechen des gesetzlichen Solidarprinzips verlassen haben, trifft es besonders hart.

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze

Zur Stabilisierung der Krankenkassenfinanzen wird 2027 die Beitragsbemessungsgrenze einmalig angehoben: Sie steigt zum 1.1.2027 um 300 Euro (2026: monatlich 5.812,50 Euro, 2027: 6.112,50 Euro). 

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Auf den Verdienst oberhalb der Grenze fallen keine Beiträge an. Menschen mit höheren Einkommen zahlen durch die Änderung auf einen größeren Teil ihres Einkommens Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. 

Die Versicherungspflichtgrenze wird 2027 ebenfalls um 300 Euro angehoben und dann bei 84.800 Euro bis 85.000 Euro Bruttoeinkommen pro Jahr liegen (den genauen Wert legt das Gesundheitsministerium noch fest). 

Die Versicherungspflichtgrenze legt fest, ab welchem Bruttoeinkommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern müssen, sondern freiwillig in die private Krankenversicherung wechseln können. Für die meisten Beschäftigten mit mittleren oder niedrigen Einkommen hat diese Änderung keine unmittelbaren Auswirkungen.

Höhere Zuzahlungen bei Medikamenten, Hilfsmitteln und Behandlungen

Wer Medikamente benötigt oder regelmäßig medizinische Leistungen in Anspruch nimmt, muss künftig mehr selbst bezahlen.

Die gesetzlichen Zuzahlungen wurden um 50 Prozent erhöht. Das betrifft unter anderem:

  • verschreibungspflichtige Arzneimittel,
  • Krankenhausaufenthalte,
  • Heil- und Hilfsmittel,
  • Fahrkosten,
  • Vorsorge- und Reha-Maßnahmen.

So liegt die Mindestzuzahlung für Medikamente nun bei 7,50 Euro statt bisher fünf Euro. Die maximale Zuzahlung steigt von zehn auf 15 Euro.

Auch die monatliche Zuzahlungsobergrenze für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel steigt von 10 auf 15 Euro.

Vor allem chronisch kranke Menschen und Personen mit hohem Behandlungsbedarf werden die Änderungen im Alltag spüren. 

Die Belastungsgrenzen bei den Zuzahlungen in Höhe von 2 Prozent des Haushalts-Bruttoeinkommens beziehungsweise in Höhe von 1 Prozent für schwerwiegend chronisch kranke Menschen bleiben aber bestehen. 

Teilkrankschreibung kommt

Beschäftigte können künftig teilweise arbeitsfähig und teilweise krankgeschrieben sein ("Teil-AU"). Die Regelung soll ab dem 1. Juli 2028 in Kraft treten. 

Die Teilkrankschreibung soll es in drei Stufen geben: Ärzte können eine Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Arbeitszeit feststellen. Dabei soll den Beschäftigten dann anteilig Gehalt und anteilig Krankengeld ausgezahlt werden. 

Arbeitgeber können die Teilkrankschreibung ablehnen. Dann gilt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und es gelten die Regelungen zur Entgeltfortzahlung und danach zum vollen Krankengeld nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit.

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Kategorie VdK-Zeitung Gesundheit

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Änderungen beim Krankengeld

Zunächst bleiben die Höhe des Krankengeldes (70 Prozent des Bruttoeinkommens) und die mögliche Bezugsdauer (78 Wochen innerhalb von drei Jahren) des Krankengeldes grundsätzlich unverändert. 

Aber: In bestimmten Fällen kann das Krankengeld zukünftig niedriger ausfallen, wenn während eines laufenden Krankengeldbezugs das Arbeitsverhältnis endet. Es liegt dann bei 60 Prozent des Nettoeinkommens und bei 67 Prozent des Nettoeinkommens für Versicherte mit Kindern. 

Außerdem verlieren bestimmte Bezieherinnen und Bezieher einer Teilrente künftig ihren Anspruch auf Krankengeld – auch wenn sie weiterhin arbeiten und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.

Weniger Zuschuss beim Zahnersatz

Die Krankenkassen zahlen künftig wieder niedrigere Festzuschüsse für Zahnersatz. Die Zuschüsse wurden auf das Niveau von 2020 zurückgeführt und damit um 10 Prozent verringert. Für Versicherte bedeutet das höhere Eigenanteile. Je nach Behandlung können mehrere Hundert Euro zusätzliche Kosten entstehen.

Einschränkung bei Cannabis-Therapie

Für die Behandlung mit medizinischem Cannabis gibt es neue Regeln. Künftig soll zunächst ein sechsmonatiger Behandlungsversuch mit einem zugelassenen Cannabis-Arzneimittel erfolgen. Andere Cannabis-Produkte können erst danach und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der Krankenkasse verordnet werden.

Homöopathie ist keine Kassenleistung mehr

Homöopathische und anthroposophische Behandlungen werden nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Wer solche Angebote weiterhin nutzen möchte, muss die Kosten künftig selbst übernehmen.

Die Bundesregierung begründet die Entscheidung damit, dass für diese Leistungen kein ausreichender wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis vorliegt.

Hautkrebs-Screening eingeschränkt

Beim Hautkrebs-Screening wird sich etwas ändern – aber nicht sofort.

Das bisherige Hautkrebs-Screening für gesetzlich Versicherte soll künftig nicht mehr ohne Weiteres allen angeboten werden. Stattdessen soll die Untersuchung stärker davon abhängen, ob ein erhöhtes persönliches Risiko besteht. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss die neuen Regeln bis Ende 2027 festlegen. Bis dahin bleibt das bisherige Angebot bestehen.

Untersuchungen wegen eines konkreten Verdachts oder eines erhöhten Risikos werden auch künftig von der Krankenkasse übernommen.

Zuckersteuer auf süße Getränke

Ab 2027 gilt außerdem eine Abgabe auf zuckerhaltige Getränke. Ziel ist es, den Zuckerkonsum zu senken und Krankheiten wie Diabetes oder starkes Übergewicht vorzubeugen. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigen, dass Hersteller häufig den Zuckergehalt ihrer Produkte reduzieren, um die Abgabe zu vermeiden. Für Verbraucherinnen und Verbraucher können einige Getränke teurer werden.

So bewertet der VdK das Gesetz

Der VdK begrüßt einzelne Maßnahmen des Gesetzes. Dazu zählen insbesondere die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, die stärkere Beteiligung von Arbeitgebern an den Kosten der Krankenversicherung, die Begrenzung von Verwaltungsausgaben der Krankenkassen sowie die Einführung einer Zuckersteuer mit präventiver Wirkung.

Gleichzeitig kritisiert der Sozialverband VdK zahlreiche Belastungen für Versicherte. Der VdK lehnt insbesondere die höheren Zuzahlungen, die Einschränkungen bei der Familienversicherung, die Kürzungen beim Zahnersatz und beim Krankengeld sowie verschiedene Leistungseinschränkungen ab. Aus Sicht des Verbands werden damit vor allem Kranke, Familien, Rentnerinnen und Rentner sowie Menschen mit kleinen Einkommen zusätzlich belastet.

Der VdK fordert stattdessen eine dauerhaft gerechtere Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören unter anderem eine stärkere Beteiligung des Bundes an versicherungsfremden Leistungen und eine Ausweitung der Finanzierungsbasis, damit die Kosten des Gesundheitssystems nicht einseitig von den gesetzlich Versicherten getragen werden.

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