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Können Pflegebedürftige die Kosten für das Pflegeheim nicht selbst aufbringen, werden deren Kinder zur Kasse gebeten. Allerdings müssen diese dazu finanziell in der Lage sein.
Etwa 2000 Euro beträgt der monatliche Eigenanteil für einen Platz im Pflegeheim. Das ist oft mehr, als eine Rentnerin oder ein Rentner zur Verfügung hat. Ist zudem kein Privatvermögen vorhanden oder bereits aufgebraucht, kann „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden. Dann übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten. Er fordert das Geld aber von den Kindern wieder zurück. Anders verhält es sich, wenn die Kinder beim Einzug ins Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung unterzeichnet haben: Dann sind sie direkt verpflichtet, die rückständigen Heimkosten zu begleichen.
Ob ein Kind Elternunterhalt leisten muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich gilt: Niemand soll für seine Eltern aufkommen müssen, wenn er es nicht kann. Bevor die Kinder zur Kasse gebeten werden, überprüft der Sozialhilfeträger deren finanzielle Situation. Bezieher von kleinen und mittleren Einkommen haben meist nichts zu befürchten. Vorrang haben andere Verpflichtungen, beispielsweise der Ehepartner oder die Kinder, aber auch die eigene Altersvorsorge oder die selbst genutzte Immobilie. Um Unterhalt zu leisten, müssen Gutverdiener auch auf das eigene Vermögen zurückgreifen. Hier gilt allerdings ein Schonvermögen.
Unterhaltspflichtigen Kindern steht ein monatlicher Selbstbehalt zu. Er liegt für Alleinstehende bei 1800 Euro, für Verheiratete bei 3240 Euro. Wer also beispielsweise Single ist und ein Nettoeinkommen von 2000 Euro hat, dem bleiben nach Abzug des Selbstbehalts 200 Euro übrig. Bei einem Unterhaltsanspruch von 50 Prozent ergibt sich ein monatlicher Unterhalt von 100 Euro. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof die Rechte von unverheirateten Kindern, die selbst unterhaltspflichtig gegenüber ihren eigenen Kindern sind, gestärkt. Bislang mussten diese oft mehr zahlen als Verheiratete.
Anders verhält es sich bei Grundsicherung im Alter: So lange sich die Eltern selbst versorgen können und in der eigenen Wohnung leben, müssen Kinder keinen Unterhalt zahlen, wenn die Rente zu niedrig ist. Die Eltern haben die Möglichkeit, Grundsicherung zu beantragen. Der Sozialhilfeträger fordert diese Leistung, die mit der „Hilfe zur Pflege“ vergleichbar ist, lediglich bei Kindern ein, deren jährliches Gesamteinkommen über 100.000 Euro liegt. Das betrifft nur wenige.
Nach den Plänen der Bundesregierung soll diese Einkommensgrenze künftig auch für die Kinder pflegebedürftiger Eltern gelten. Damit würden sie stärker entlastet. Der Sozialverband VdK begrüßt dieses Vorhaben und fordert, dass es nun möglichst schnell umgesetzt wird. „Pflege darf nicht arm machen“, betont VdK-Präsidentin Verena Bentele.
ali
Schlagworte Elternunterhalt | Pflegeheim | Einkommen | Kinder | Eltern | Selbstbehalt | Grundsicherung
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