
Änderung bei der Versorgungspauschale für chronisch Kranke
Eine neue hausärztliche Halbjahrespauschale soll chronisch kranke Patientinnen und Patienten mit bestimmten Erkrankungen entlasten. Sie müssen dann nicht mehr jedes Quartal in die Arztpraxis kommen. Die Regelung gilt ab 1.7. dieses Jahres.

Neue Versorgungspauschale ab Juli
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung-Spitzenverband haben sich im Bewertungsausschuss auf eine neue Versorgungspauschale für chronisch Kranke verständigt. Die Leistung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und soll die Abrechnung für Versicherte mit unkomplizierten chronischen Erkrankungen vereinfachen.
Für bestimmte Erkrankungen ohne intensiven Betreuungsaufwand sieht sie vor, dass Betroffene nicht mehr jedes Quartal zur Hausarztpraxis müssen, sondern nur noch einmal in zwei Quartalen.
Was sind die Voraussetzungen für die Pauschale?
Die Anwendung dieser Halbjahrespauschale ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Der Patient beziehungsweise die Patientin muss zwischen 18 und 74 Jahren alt sein und an einer definierten Erkrankung leiden.
Dabei handelt es sich um
- bestimmte Schilddrüsenerkrankungen (Hypothyreose und Autoimmunthyreoiditis),
- Fettstoffwechselstörungen (Störungen des Lipoproteinstoffwechsels und sonstige Lipidämien),
- essentielle (primäre) Hypertonie ohne Vorliegen einer hypertensiven Krise
- und idiopathische Gicht.
Weitere Voraussetzungen sind, dass eine kontinuierliche Behandlung mit nur einem verschreibungspflichtigen Medikament vorliegt und der Patient oder die Patientin in den vergangenen vier Quartalen mindestens zweimal persönlich in der Praxis behandelt worden ist.
Wie bewertet der VdK die neue Pauschale?
Der Sozialverband VdK begrüßt diese Regelung. Sie entlastet chronisch Erkrankte und Arztpraxen, weil unnötige Patientenkontakte vermieden werden. Zudem fallen Arztbesuche, die allein aus wirtschaftlichen Interessen terminiert werden, dadurch weg. Der VdK erwartet, dass Ärztinnen und Ärzte chronisch Erkrankte auch dann weiter behandeln, wenn sie aufgrund der bereits ausgezahlten Chronikerpauschale keine weitere Vergütung mehr in einem Quartal erhalten.
Unabhängig von der neuen Regelung sollten Ärztinnen und Ärzte nach Ansicht des VdK viel stärker von der bereits bestehenden Möglichkeit einer Wiederholungsverordnung Gebrauch machen. Sie ermöglicht, Medikamente für chronisch Kranke so zu verschreiben, dass diese bis zu viermal mit demselben Rezept in der Apotheke abgeholt werden können. Das wäre eine große Entlastung, weil für die Folgelieferung desselben Medikaments kein erneuter Arztbesuch oder Telefonanruf im selben Jahr mehr nötig ist.



