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Für Kapitalabfindungen, die an die Stelle eines Versorgungsbezugs treten, oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt werden, gilt als monatliche beitragspflichtige Einnahme 1/120 der Leistung für längstens 10 Jahre (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).
Diese Regelung bedeutet, dass alle nach dem 31. Dezember 2003 zur Auszahlung kommenden Kapitalabfindungen von sogenannten versicherungsförmigen Trägern der Altersversorgung mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz beitragspflichtig sind. Bisher bestand insbesondere bei Direktversicherungen die Möglichkeit, auf legale Weise der Beitragspflicht zu entgehen, indem ein Anspruch auf Kapitalleistung vor Eintritt des Rentenalters beziehungsweise einer Erwerbsminderung zugesagt wurde.
Bei einer Kapitalabfindung von 120.000 Euro wird für 10 Jahre ein fiktives monatliches Einkommen von 1000 Euro der Beitragsbemessung zugrundgelegt.
Bei einem Beitragssatz von 14 Prozent sind dann 10 Jahre lang monatlich 140 Euro für die Krankenversicherung fällig (1/120 von 120.000 Euro), sofern die Beitragsbemessungsgrenze (41.850 Euro für 2004 nicht überschritten ist). Hinzu kommen 17 Euro Pflegeversicherungsbeitrag.
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Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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