BSG entscheidet zur Beitragspflicht bei Betriebsrenten aus privat fortgeführten Pensionskassenverträgen
Der VdK hat in 2012 vor dem Bundessozialgericht ein Verfahren zur Beitragspflicht auf Betriebsrenten aus Pensionskassen geführt (Aktenzeichen: B 12 KR 26/12 R). Über diese Fallgruppe wurde nun entschieden.
Es ging dabei um die Frage, ob auf Leistungen aus Pensionskassen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden müssen, wenn der Versicherte nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis den Vertrag mit der Pensionskasse privat fortgeführt hat. Am 23.7.2014 hat das Bundessozialgericht dieses und zwei weitere Verfahren (Aktenzeichen: B 12 KR 28/12 R und B 12 KR 25/12 R) verhandelt und abschlägig beschieden.
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem anderen Verfahren am 28.9.2010 entschieden, dass die Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb privat als Versicherungsnehmer fortführte, teilweise nicht beitragspflichtig sind (1 BvR 1660/08). Der VdK ließ im Anschluss klären, ob dies auch für Pensionskassen gilt.
Am 23.7.14 hat das Bundessozialgericht zu dem Verfahren mit dem Aktenzeichen B 12 KR 28/12 R nunmehr entschieden, dass diese Rechtsprechung nicht für Pensionskassen gelte. Entscheidend dafür sei, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts "Durchführungsweg Pensionskasse" nie völlig verlassen werde.
Pensionskassen seien – anders als Kapital- beziehungsweise Lebensversicherungsunternehmen – in ihren Aktivitäten von vornherein auf den Zweck der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung beschränkt.
Eine abschließende Bewertung der Entscheidung kann erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe erfolgen. Damit ist in etwa drei bis vier Monaten zu rechnen.