3. Dezember 2018
RENTE

Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente: Was heißt das?

Die Bundesregierung hat den Rentenpakt 1 beschlossen. Darin ist unter anderem festgelegt, dass die sogenannten „Zurechnungszeiten“ für Erwerbsminderungsrentner ab 2019 angehoben werden. Was bedeutet das eigentlich?

Symbolfoto: Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Darauf liegen Euro-Scheine und -Münzen.
Für Neurentner ab dem 1.1.2019 wird die Erwerbsminderungsrente höher ausfallen. Das liegt an der Anhebung der Zurechnungszeiten. | © imago/Frank Sorge

Was sind Zurechnungszeiten bei der Erwerbsminderungsrente?

Wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur noch sehr wenig arbeiten kann, hat unter Umständen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Um die Höhe der Erwerbsminderungsrente zu ermitteln, wird die sogenannte Zurechnungszeit herangezogen. Denn wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt, hat sein reguläres Renteneintrittsalter noch nicht erreicht.

Daher wird zur Berechnung der Rentenhöhe ein fiktives Renteneintrittsalter herangezogen und damit ermittelt, wie sich die Rentenansprüche bei gleichbleibender Berufstätigkeit entwickelt hätten. Die Zurechnungszeit beginnt jeweils mit dem Eintritt in die Erwerbsminderungsrente und endet mit dem vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt.

Welche Zurechnungszeiten sind mit dem Rentenpakt 1 beschlossen worden?

Die Zurechnungszeit sollen zunächst ab dem 1.1.2019 in einem ersten Schritt auf das Alter von 65 Jahren und 8 Monaten angehoben werden. Für die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird also so gerechnet, als hätte der Antragsteller bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten gearbeitet. Für Betroffene, die ab dem 1.1.2019 eine Erwerbsminderungsrente neu erhalten, erhöht sich damit konkret die Höhe ihrer Erwerbsminderungsrente. Weiterhin soll die Zurechnungszeit bis 2031 schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben werden.

Gelten die Verbesserungen auch für jetzige Erwerbsminderungsrentner?

Nein, leider sind die Verbesserungen nur für Neurentner ab dem 1.1.2019 geplant. Wer jetzt schon eine Erwerbsminderungsrente bezieht, profitiert nicht davon – ein Umstand, den der Sozialverband VdK stark kritisiert.

Für Bestandsrentner, also jetzige Erwerbsminderungsrentner, gelten folgende Zurechnungszeiten:

  • Wer ab dem 1. Januar 2018 eine Erwerbsminderungsrente erhalten hat, für den endet die Zurechnungszeit im Alter von 62 Jahren und drei Monaten.
  • Wer zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2017 in Erwerbsminderungsrente gegangen ist, für den liegt die Zurechnungszeit beim Alter von 62 Jahren.
  • Wer die EM-Rente vor dem 1. Juli 2014 bewilligt bekommen hat, bei dem endet die Zurechnungszeit beim 60. Lebensjahr.

Fallen die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten jetzt endlich weg?

Nein, die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von maximal 10,8 Prozent bleiben weiterhin bestehen. Der Rentenpakt I bringt hier keine Verbesserung für Betroffene. Das gilt sowohl für die Bestandsrentner – also die, die jetzt schon eine Erwerbsminderungsrente beziehen – als auch für die Neurentner. Der VdK fordert seit langem, dass die systemwidrigen Abschläge endlich abgeschafft werden müssen. Dafür wird der Verband sich weiterhin einsetzen. Niemand sucht sich aus, krank zu sein!

Wie hoch wird meine Rente sein, falls ich einmal erwerbsgemindert bin?

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente errechnet sich unter anderem aus den Rentenansprüchen, die Sie im Laufe Ihres Erwerbslebens erworben haben. Eine pauschale Auskunft über die individuelle Höhe ist daher leider nicht möglich. Die Renteninformation, die Sie jährlich erhalten, gibt Ihnen Aufschluss über die Höhe der zu erwartenden Rente.

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cl

Schlagworte Erwerbsminderungsrente | Zurechnungszeiten | Abschläge | Neurentner | Bestandsrentner

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