19. Oktober 2016
PFLEGE

Kritik am Pflegestärkungsgesetz III:
Gemeinsame Erklärung des VdK und des SoVD

Mit seinem Vorschlag zur Einführung einer Altersgrenze anlässlich der Beratungen zum Pflegestärkungsgesetz III und des Bundesteilhabegesetzes diskriminiert der Bundesrat pflegebedürftige ältere Menschen gegenüber gleich betroffenen jüngeren Menschen mit Behinderungen.

Pflegebedürftige Menschen sind in der Regel auch in ihrer Teilhabe erheblich eingeschränkt. Sie gehören damit im Hinblick auf ihren Bedarf zum berechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe. Dies gilt unabhängig davon, wie alt sie sind. Ältere Menschen brauchen beides: das Recht auf Pflege und das Recht auf Eingliederungshilfe. Denn Pflege- und Eingliederungshilfeleistungen unterscheiden sich schon dem Grunde nach in ihren Zielen, ihren Leistungsinhalten, dem Umfang von Leistungen und ihrer Nutzung.

Der Bundesrat hat vorgeschlagen, diese Schnittstelle zwischen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe anhand einer Altersgrenze zu regeln. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege benötigt, soll vorrangig auf das System der Pflege verwiesen werden. Der Sozialverband VdK und der Sozialverband SoVD lehnen diesen Vorschlag strikt ab.

Die Überlegungen der Bundesländer beruhen auf rein fiskalischen Gesichtspunkten. Die Kosten für die umfassenderen Leistungen der Eingliederungshilfe, die die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen, sind höher als die für Pflegeleistungen. Auch gelten bei der Eingliederungshilfe in Zukunft deutlich günstigere Bedingungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Faktisch bedeutet die vom Bundesrat geforderte Altersgrenze, dass in der Praxis pflegebedürftige ältere Menschen durch den Verweis auf die Hilfe zur Pflege schlechter gestellt werden: sie könnten Teilhabeleistungen nur unter Schwierigkeiten geltend machen oder ihnen könnten diese Leistungen sogar gänzlich vorenthalten werden.

Kriterien für den Zugang zu Sozialleistungen dürfen nur Art und Schwere der Behinderung, der individuelle Bedarf oder in Fürsorgesystemen die individuelle Bedürftigkeit sein. Menschen von Leistungen auszuschließen, nur weil sie die Regelaltersgrenze überschritten haben lässt sich daher fachlich nicht begründen und verstößt gegen elementare Grund- und Menschenrechte nach dem Grundgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Sozialverbände fordern daher: Menschen mit Behinderungen müssen unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze uneingeschränkt ihre Ansprüche auf Eingliederungshilfe geltend machen können. Auch Menschen, die erst im Rentenalter die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, sollten von Leistungen der Eingliederungshilfe profitieren können.

VdK/SoVD

Schlagworte Altergrenze | Pflegestärkungsgesetz | Behinderung | Ältere | Diskriminierung | pflegebedürftig | Pflege

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