27. September 2018
URTEILE IM SOZIALRECHT

Gutachten im Betreuungsverfahren muss Betroffenen übermittelt werden

Wenn ein Gericht eine Betreuung für eine psychisch kranke Person anordnet oder verlängert, muss der oder dem Betroffenen das entsprechende Sachverständigengutachten im Wortlaut übermittelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Symbolfoto: Altes Paar sitzt in inniger Haltung nebeneinander
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Es reicht nicht aus, dass der Verfahrenspfleger oder der bisherige Betreuer das Sachverständigengutachten mit dem Betroffenen bespricht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem im September veröffentlichten Beschluss vom 8. August 2018 (Az.: XII ZB 139/18).

Wenn die oder der Betroffene den Wortlaut des Gutachtens nicht kenne, werde ihr oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nur wenn die Bekanntgabe zu Gesundheitsnachteilen führen könne, dürfe ausnahmsweise darauf verzichtet werden, dem Betroffenen das Gutachten persönlich zu übermitteln

Im konkreten Fall ging es um einen an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Mann aus Baden-Württemberg. Das Amtsgericht Buchen hatte, nachdem es ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, einen Berufsbetreuer für den Mann bestellt, der seine rechtlichen Angelegenheiten regeln sollte. Das Gutachten wurde dem Mann vor der persönlichen Anhörung nicht übermittelt.

Betreuter muss persönlich Einsicht in Gutachten haben

Dagegen legte der Mann erfolglos Beschwerde beim Landgericht Mosbach ein. Er hatte eine Patientenverfügung vom 21. Januar 2018 vorgelegt, in der er seinen Vater als Vorsorgebevollmächtigten festgelegt hatte.

Der BGH gab dem Mann allein schon aus verfahrensrechtlichen Gründen Recht. Das Amtsgericht hätte dem Betroffenen, bevor es ihn persönlich angehört habe, das Sachverständigengutachten im Wortlaut übermitteln müssen. Stattdessen habe das Amtsgericht das Gutachten nur dem vorläufig bestellten Betreuer und dem Verfahrenspfleger ausgehändigt. Dies reiche aber nicht, so die Karlsruher Richter.

„Selbst wenn der Betreuer mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen hätte, wofür jedoch Feststellungen fehlen, genügte dies allein nicht, um dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden“, heißt es weiter in dem Beschluss. Nur wenn durch die Bekanntgabe des Gutachtens Gesundheitsnachteile zu befürchten seien, könne man auf die persönliche Übermittlung nach dem Gesetz verzichten.

Vorsorgevollmacht steht Betreuung entgegen

Der XII.-BGH-Zivilsenat rügte auch, dass das Gericht auch die Patientenverfügung und die darin enthaltene Vorsorgevollmacht zugunsten des Vaters nicht geprüft und auch nicht festgestellt habe, dass sie unwirksam sei.

Grundsätzlich stehe eine Vorsorgevollmacht dem entgegen, einen Betreuer zu bestellen. Anderes gelte nur bei „erheblichen Bedenken“ dagegen, dass der Bevollmächtigte ungeeignet sei. Das habe das Gericht aber nicht geprüft, so der BGH.

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Schlagworte Gutachten | Betreuung | Berufsbetreuer | Bundesgerichtshof | psychische Erkrankung

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