29. August 2018
URTEILE IM SOZIALRECHT

Medizinische Rehabilitation für Behinderte nicht durch die Hintertür

Behinderte können sich eine medizinische Therapie nicht durch die Hintertür erstreiten. Steht die medizinische Rehabilitation im Vordergrund, scheidet eine Bewilligung als Leistung der sozialen Rehabilitation aus, urteilte das Bundessozialgericht zur Petö-Therapie.

Ein Mann schiebt jemanden, der im Rollstuhl sitzt.
Welche Rehabilitationsmaßnahmen stehen behinderten Menschen zu? | © Sozialverband VdK

Wenn für einen behinderten Menschen eine medizinische Therapie und Rehabilitation zentral ist, kann man nicht damit rechnen, dass einem diese Leistung als Maßnahme der sozialen Rehabilitation bewilligt wird. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 28. August 2018 zur Petö-Therapie entschieden (Az.: B 8 SO 5/17 R).

Der damals 15-jährige Kläger ist an allen Armen und Beinen gelähmt und hat zudem Seh- und Sprachstörungen. 2009 beantragte er bei der Stadt Kiel die Kostenübernahme einer Petö-Blocktherapie.

Antrag auf die Kostenübernahme einer Petö-Blocktherapie

Die Methode wurde in den vierziger Jahren von dem ungarischen Arzt und Erzieher András Petö entwickelt. Durch einen aktiven Lernprozess soll sie die motorischen Fähigkeiten von Kindern mit durch Hirnschäden entstandenen Lähmungen (Zerebralparese) verbessern.

Als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ist die Petö-Therapie bislang allerdings nicht anerkannt. Daher wird sie auch von der Sozialhilfe nicht im Wege der medizinischen Rehabilitation bezahlt.

Petö-Therapie kein Heilmittel, das gesetzliche Krankenkassen bezahlen

Der Kläger verwies auf den pädagogischen Ansatz der Methode und meinte, die Petö-Therapie könne ihm als Maßnahme der sozialen Rehabilitation bewilligt werden. Die Behandlung wirke sich positiv für den Schulbesuch aus.

Wie die Vorinstanzen wies nun auch das BSG die Klage ab. Die Petö-Therapie diene der medizinischen Rehabilitation. Mögliche positive Auswirkungen für den Schulbesuch seien lediglich eine mittelbare Folge der Therapie. Bei der Abgrenzung zwischen sozialer und medizinischer Rehabilitation bleibe dies aber außer Betracht.

Eine Kostenübernahme als medizinische Rehabilitation scheide jedoch aus, weil die Petö-Therapie nicht zu den verordnungsfähigen Heilmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre.

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Schlagworte Behinderte | Schüler | Therapie | Kostenübernahme | Krankenkasse | medizinische Rehabilition | Ablehnung

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