26. Juli 2011
Musterklagen

VdK plant weitere Musterstreitverfahren: KV-Beiträge auf Zahlungen aus Pensionskassen

Letztes Update zu dieser Fallgruppe: August 2014 - Lesen Sie dazu:

Musterklagen
Symbolfoto: Eine Statue der Justitia
Der VdK hat in 2012 vor dem Bundessozialgericht ein Verfahren zur Beitragspflicht auf Betriebsrenten aus Pensionskassen geführt (Aktenzeichen: B 12 KR 26/12 R). Über diese Fallgruppe wurde nun entschieden. | weiter
14.08.2014 | jun/cl

2010 hatte das Bundesverfassungsgericht (BverfG) klargestellt, dass anteilige Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und nach Übertragung der Versicherungsnehmerschaft auf ihn selbst eingezahlt hat, keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sind und demnach für pflichtversicherte Rentner kein zu verbeitragendes Einkommen (Kranken- und Pflegeversicherung) darstellen (BVerfG 1 BvR 1660/08).

Das gilt auch, wenn die Leistung aus einer Direktversicherung nicht als Einmalzahlung, sondern als monatliche Leistung zugesichert war.

Entsprechende Verfahren wurden zur Entscheidung zurück an das Bundessozialgericht (BSG) verwiesen (Aktenzeichen: B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R). Über die BSG-Entscheidung informierten wir Anfang April 2011 im Beitrag Bundessozialgericht entscheidet endgültig zur Beitragspflicht auf Direktversicherungen.

Das Bundessozialgericht legte Eckpunkte für die Neuberechnung des beitragspflichtigen bzw. nicht beitragspflichtigen Anteils der Kapitalleistung bei dieser Fallkonstellation fest.

Aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die Krankenkassen in oben genannten Fällen die zu viel einbehaltenen Beiträge zurückerstatten. Gleichzeitig werden die Zahlstellen bei einer Renten- oder Kapitalauszahlung künftig nur noch denjenigen Teil der Versorgungsleistung melden, der auf Beiträgen während der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers beruht.

Die Krankenkassen wenden allerdings die aktuelle Rechtsprechung ausschließlich auf Leistungen aus einer Direktversicherung an. Nach Ansicht des Sozialverbands VdK Deutschland kann das Urteil jedoch auch auf Leistungen der Pensionskassen anwendbar sein.

Zwar kann ein Arbeitnehmer nicht ohne Zutun des Arbeitgebers in eine Pensionskasse eintreten. Diese Form der betrieblichen Altersversorgung erfordert eine Zusage des Arbeitgebers, dieser bestimmt auch die Pensionskasse. Scheidet aber der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, besteht wie bei der Direktversicherung die Möglichkeit, den Vertrag selbst zu übernehmen und diese Altersversorgung mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Bei Pensionsfonds hingegen besteht diese Möglichkeit nicht.

Demgegenüber bezweifelt der GKV-Spitzenverband, dass in diesen Fällen der institutionelle Rahmen der betrieblichen Altersversorgung verlassen wird. Der Arbeitnehmer bediene sich bei der privaten Fortführung des Vertrags weiterhin einer Institution der betrieblichen Altersversorgung, daher könne von einem kompletten Herauslösen des Vertrags aus der betrieblichen Sphäre nicht ausgegangen werden.

Da diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, wird der Sozialverband VdK Deutschland weitere Musterstreitverfahren zu dieser speziellen Problematik führen. Um die Vergleichbarkeit und Ähnlichkeit zu den gewonnen Verfahren in Sachen Direktversicherung zu gewährleisten, sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die Betroffenen sind in der GKV pflichtversicherte Rentner/innen oder deren Hinterbliebene

und

  • die Betroffenen haben ein Versicherungsverhältnis mit einer Pensionskasse über den Arbeitgeber abgeschlossen und dieses als Versicherungsnehmer bzw. Vertragspartner nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis privat weitergeführt.

Wer von dieser Fallkonstellation betroffen ist, sollte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen Widerspruch einlegen.

cz/ung

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