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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Verdoppelung des Krankenversicherungsbeitrags auf laufende Versorgungsbezüge nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 28. Februar 2008 Aktenzeichen.: 1 BvR 2137/06).
Der Sozialverband VdK Deutschland und der Sozialverband Deutschland (SoVD) hatten 2006 eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf Betriebsrenten, Renten von berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie Zusatzversorgungen, beispielsweise des öffentlichen Dienstes erhoben.
VdK-Präsident Walter Hirrlinger kündigte an, dass man jetzt sehr genau prüfen werde, welches Vorgehen gegen die Entscheidung des Gerichts möglich sei. Offenbar spielen die Begriffe Verhältnismäßigkeit und Nachhaltigkeit keine Rolle mehr, sagte Hirrlinger im Hinblick auf die Entscheidung der Richter. Für Millionen Betroffene bedeute dies eine Rentenkürzung und damit eine zusätzliche finanzielle Belastung.
Derzeit laufen noch zwei weitere Verfassungsbeschwerden von VdK und SoVD, die in Karlsruhe anhängig sind und deren Ausgang abzuwarten bleibt. Die eine (Aktenzeichen: 1 BvR 2257/06) richtet sich gegen den Wegfall des sogenannten Altersprivilegs. Die andere (Aktenzeichen: 1 BvR 1924/07) betrifft den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalleistungen wie Direktversicherungen (siehe auch Bericht in der Aprilausgabe der VdK-Zeitung, Seite 10).
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Schlagworte Musterstreitverfahren | Krankenkassenbeiträge | Versorgungsbezüge | Betriebsrente | VdK | Bundesverfassungsgericht | Urteil | Aktenzeichen
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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