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Wenn Eltern sich trennen und ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind auszieht, kann nur dieser Elternteil das Kindergeld bekommen. Die Berechtigung des anderen Elternteils zum Kindergeld erlischt automatisch mit dem Auszug des Ex-Partners.
Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München vom 18. Mai 2017 steht demjenigen Elternteil das Kindergeld zu, bei dem das Kind lebt. Der andere Elternteil verliert nach einer Trennung die Kindergeldberechtigung (Az.: III R 11/15, Veröffentlichung des Urteils am 04.10.2017).
Deshalb muss ein Vater aus Hessen 1.848 Euro Kindergeld an die Familienkasse zurückzahlen. Die Mutter hatte sich am 24. April 2008 von dem Vater getrennt und war mit dem gemeinsamen Sohn ausgezogen. Bei der Kindergeldkasse war der Vater als „Kindergeldberechtigter“ vermerkt. Nach dem Auszug versuchten sich die Eltern noch einmal zu versöhnen und lebten einige Monate zusammen. Ende 2008 trennten sie sich endgültig. Die Mutter beantragte schließlich Kindergeld.
Die Kindergeldkasse stufte die Mutter als Kindgeldberechtigte ein, da das Kind bei ihr lebt. Für die Monate ab dem ersten Auszug von Mutter und Kind 2008 forderte die Kindergeldkasse Kindergeld zurück, das sie an den Vater gezahlt hatte, rund 1.848 Euro. Mit dem Auszug der Mutter habe er den Anspruch auf Kindergeld verloren.
Ohne Erfolg verwies der Vater darauf, dass das Kindergeld zwar auf sein Konto gezahlt wurde, über dieses habe seine Ex-Partnerin jedoch verfügen können. Auch sei mit dem Auszug von Mutter und Kind seine Kindergeldberechtigung nicht widerrufen worden.
In dem Urteil stellte der BFH aber klar, dass nach dem Gesetz „zwingend“ nur derjenige Elternteil Kindergeld bekommen könne, bei dem das Kind lebt. Leben Eltern in einem Haushalt zusammen, könne der Kindergeldberechtigte gemeinsam bestimmt werden. Trenne sich ein Elternteil jedoch und ziehe mit dem Kind aus, erlösche automatisch die Kindergeldberechtigung des anderen Elternteils. Diese Kindergeldberechtigung müsse auch nicht extra widerrufen werden. Daran ändere auch ein erneutes Zusammenleben wegen eines Versöhnungsversuchs nichts.
Der Vater habe unrechtmäßig das Kindergeld erhalten. Dass das Kindergeld auf das Konto des Klägers gezahlt wurde, auf das auch die Mutter Zugriff hatte, spiele für die Rückzahlungspflicht keine Rolle. Formal habe nur der Vater das Kindergeld erhalten.
Eine Ausnahme sah der BFH jedoch bei dem sogenannten Wechselmodell, bei dem Kind abwechselnd in beiden Haushalten der getrennt lebenden Eltern wohnt. Hier müsse der Kindergeldberechtigte von den Eltern gemeinsam oder im Streitfall gerichtlich bestimmt werden.
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©Juragentur (mit ime)
Schlagworte Kindergeld | Trennung | Alleinerziehende
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