12. Dezember 2018
SOZIALRECHT

Betriebliche Witwenrente: Kürzung bei großem Altersunterschied möglich

Bei einem Altersunterschied von über zehn Jahren dürfen Arbeitgeber der Witwe eines verstorbenen ehemaligen Arbeitnehmers eine gekürzte Hinterbliebenenrente auszahlen. Dies ist sachlich gerechtfertigt und daher keine unzulässige Altersdiskriminierung. Das hat das Bundesarbeitsgericht geurteilt.

Ein Frau und ihr Kind in einer herbstlichen Landschaft.
Witwenrente: Wann kann ein Arbeitgeber sie kürzen? | © Pixabay

Im entschiedenen Fall sah die Versorgungsordnung des Arbeitgebers eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 Prozent der regulären Betriebsrente vor. Bei einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren wurden die Hinterbliebenenrenten nochmals gekürzt, und zwar um fünf Prozentpunkte für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr.

Die Klägerin war knapp 15 Jahre jünger als ihr Ehemann. Als dieser 2014 starb, kürzte der Arbeitgeber die betriebliche Hinterbliebenenrente entsprechend. Die Witwe meinte, dies sei eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters.

Wann ist eine Benachteiligung wegen des Alters erlaubt?

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt wies ihre Klage nun jedoch ab (Urteil vom 11. Dezember 2018, AZ.: 3 AZR 400/17). Die Benachteiligung sei gerechtfertigt. Es liege zwar eine Benachteiligung wegen des Alters vor, diese sei aber gerechtfertigt. Die Altersabstandsklausel sei „angemessen und erforderlich“.

Zur Begründung erklärte das BAG, bei einem Altersunterschied von mindestens elf Jahren sei „der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt“. Dies führe zu einer längeren Bezugsdauer der Hinterbliebenenrente. „Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen“, betonten die Erfurter Richter. Die Interessen der Arbeitnehmer würden demgegenüber „nicht übermäßig“ beeinträchtigt“.

Zudem würden nur Ehepaare mit einem großen und unüblichen Altersabstand erfasst. Bei einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren sehe die Versorgungsordnung auch nicht gleich einen völligen Ausschluss vor, sondern eine „maßvolle schrittweise Reduzierung“. Zu einem völligen Ausschluss komme es erst bei einem Altersunterschied von 31 Jahren.

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Schlagworte Altersrente | betriebliche Altersvorsorge | witwenrente | Abkürzung | Bundesarbeitsgericht

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