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Schwerbehinderten Menschen, denen der Nachteilsausgleich „G“ zuerkannt wurde und die Grundsicherung beziehen, steht ein finanzieller Mehrbedarf zu. Aber sie können den Mehrbedarf nicht rückwirkend geltend machen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Wer schwerbehindert ist und Leistungen aus der Grundsicherung erhält, hat das Recht auf einen finanziellen Mehrbedarf, wenn man den Nachteilsausgleich „G“ zuerkannt bekommen hat. Der Mehrbedarf soll die Kosten für die erhebliche Gehbehinderung ausgleichen. Allerdings müssen die Behörden den Mehrbedarf nicht rückwirkend zahlen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 25. April 2018 klargestellt hat (Az: B 8 SO 25/16 R).
Dem BSG lag der Fall einer Frau vor, die Leistungen aus der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII erhielt. Das Versorgungsamt hatte ihr am 24. April 2014 einen Bescheid zukommen lassen, in dem es feststellte, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen vorlägen, durch die die Frau das Merkzeichen „G“ zuerkannt bekäme. Diese Anerkennung datierte das Amt auf die Zeit ab 21. Oktober 2013.
Mit dem Bescheid des Versorgungsamtes beantragte die Frau und spätere Klägern beim Sozialamt einen pauschalisierten Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII, und zwar ab 21. Oktober 2013.
Das beklagte Sozialamt bewilligte zwar die höheren Leistungen aus der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, aber erst ab 1. April 2014, dem Zeitpunkt des Nachweises durch Vorlage des Bescheids des Versorgungsamts.
Dieses Vorgehen ist durch das Urteil des BSG nun rechtens. Der Gesetzgeber habe nur den Nachweis durch Vorlage des Feststellungsbescheids einräumen wollen, nicht aber einen Leistungsanspruch für die Vergangenheit bezogen auf den Zeitpunkt begründen, ab dem der Nachteilsausgleich vom Versorgungsamt anerkannt worden ist, so die BSG-Richter.
Um das Urteil besser einordnen zu können, haben wir unseren Sozialrechtsexperten Jörg Ungerer, Leiter der Bundesrechtsabteilung des Sozialverbands VdK in Kassel, befragt.
VdK: Welche Folgen hat das Urteil für behinderte Menschen?
Jörg Ungerer: Schwerbehinderte Menschen, die Grundsicherungsleistungen beziehen und den Nachteilsausgleich „G“ zuerkannt bekommen haben, können diesen leider nicht für die Vergangenheit geltend machen, sondern nur noch ab dem Zeitpunkt ihres Antrages. Das ist bedauerlich.
VdK: Bedeutet das Urteil eine Verschlechterung bei den Regeln für den Nachteilsausgleich?
Jörg Ungerer: Nein, das Urteil betrifft nur die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, das Schwerbehindertenrecht bleibt davon unberührt.
VdK: Was raten Sie Betroffenen nun?
Jörg Ungerer: Schwerbehinderte Menschen, die beim Versorgungamt einen Antrag auf Zuerkennung des Nachteilausgleichs „G“ stellen, sollten darauf hinweisen, dass sie Grundsicherungsleistungen beziehen und um eine schnelle Bearbeitung ihres Antrags bitten. Ansonsten können in dieser Zeit Kosten, die durch die Gehbehinderung entstehen, dokumentiert und dann beim Grundsicherungsträger eingereicht werden.
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ime
Schlagworte Mehrbedarf | Grundsicherung | Grundsicherung im Alter | Nachteilsausgleich | gehbehindert
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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