19. April 2018
SOZIALRECHT

Auch Demenzkranke können einen Betreuer vorschlagen

Wenn geschäftsunfähige Menschen einen Betreuer brauchen, können sie selbst eine Person vorschlagen. Das Betreuungsgericht darf ihren Wunsch nur ablehnen, wenn der vorgeschlagene Betreuer seine Tätigkeit voraussichtlich nicht zum Wohl des Betroffenen ausüben wird, entschied der Bundesgerichtshof. Dieser stellte weiter klar, dass das Recht, jemanden als Betreuer vorzuschlagen, nicht von der Geschäftsfähigkeit des Menschen abhängt.

Eine alte Frau wird von einem Pfleger angezogen.
Demenzkranke haben das Recht, eine Person vorzuschlagen, die sie betreuen soll. | © Pixabay

Wer an Demenz erkrankt und in der Folge als geschäftsunfähig eingestuft ist, kann dennoch eine Person als Betreuer vorschlagen. Die Aussichten, dass der Wunsch erfüllt wird, stehen gut. Denn das Betreuungsgericht darf den Vorschlag nur ablehnen, wenn der vorgeschlagene Betreuer seine Tätigkeit nicht zum Wohl des Betroffenen ausüben wird, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 18. April 2018 veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 589/17). Die Karlsruher Richter stellten weiter fest: Für einen solchen Vorschlag komme es weder auf die Geschäftsfähigkeit noch auf die „natürliche Einsichtsfähigkeit“ des zu Betreuenden an.

Gericht bestellt Berufsbetreuer für Demenzkranke

In dem verhandelten Fall ging es um die Betreuung einer 74-jährigen Frau mit Demenz. Ihre Nichte und ihre Schwägerin hatten beim Betreuungsgericht ihre Betreuung angeregt, da die Frau ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln konnte. Bis dahin betreute der Ehemann die 74-Jährige. Das Amtsgericht Augsburg bestellte einen Berufsbetreuer.

Dagegen hatte die Frau beim Landgericht Augsburg erfolglos Beschwerde eingelegt. Sie verlangte, dass ihr Mann zu ihrem Betreuer bestellt wird. Das Landgericht räumte zwar ein, dass der Ehemann sich um sie zuverlässig kümmere und sie pflege. Dennoch komme er als Betreuer nicht in Betracht. So habe er in der Vergangenheit die Frau bei einer Geldanlage, ein risikoreiches Aktiendepot im Wert von 45.000 Euro, unterstützt.

Es sei mit Konflikten mit der restlichen Verwandtschaft zu rechnen, was wiederum eine Belastung für die Betroffene bedeute. Auch könne der Ehemann die gesundheitliche Situation der 74-Jährigen nicht richtig einschätzen, was ebenfalls dem Wohl der Frau entgegenstehe.

Zwar habe die 74 Jahre alte Frau einen Betreuerwunsch geäußert, sie sei aber wegen ihrer fehlenden Geschäftsunfähigkeit gar nicht zu einer eigenen Willensentscheidung fähig, stellte das Landgericht noch fest.

Betreuer vorschlagen auch ohne Geschäftsfähigkeit

Um einen Betreuervorschlag machen zu können, sei aber weder Geschäftsfähigkeit noch „natürliche Einsichtsfähigkeit“ erforderlich entschied nun der BGH in seinem Beschluss. Es reiche aus, dass der Betroffene seinen Willen kundtut.

Der Wille der Betroffenen könne nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person ihrem Wohl zuwiderläuft. Hierfür müsse eine konkrete Gefahr bestehen.
Bei der Betreuerbestellung müssten zudem verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt werden, stellte der BGH klar. Dies gelte erst recht, wenn die Betroffene ihren Ehemann als Betreuer vorschlägt.

Allerdings könne die Eignung des Vorgeschlagenen eingeschränkt sein, wenn er den Gesundheitszustand seiner Frau nicht richtig einschätzen könne. Dies müsse das Landgericht noch prüfen und den Ehemann anhören. Bewahrheiteten sich diese Bedenken, komme für den Bereich der Gesundheitssorge eine Mitbetreuung durch eine andere Person infrage.

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Schlagworte Demenz | Bundesgerichtshof | Betreuer | Berufsbetreuer

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