3. April 2018
SOZIALRECHT

Kein Anspruch auf Blindengeld in konkreter Höhe

Die Halbierung des Blindengeldes für Erwachsene 2011 in Schleswig-Holstein von monatlich 400 auf 200 Euro hat nicht die Grundrechte blinder Menschen verletzt. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor.

Ein Hand liest Brailleschrift.
Höchstes Gericht: Schleswig-Holstein durfte das Landesblindengeld kürzen. | © imago/blickwinkel

Werden die Grundrechte Blinder verletzt, wenn ihr Blindengeld halbiert wird? Nein, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem am 28. März 2018 veröffentlichten Beschluss klargestellt (Az.: 1 BvR 1379/14). Das Karlsruher Gericht wies damit die Verfassungsbeschwerde eines damals 58-jährigen Mannes ab.

Er hatte geltend gemacht, die Kürzung verletze die Menschenwürde, das Gleichheits- und das Sozialstaatsgebot. Sie verstoße nicht nur gegen das Grundgesetz, sondern auch gegen die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen sowie gegen die Europäische Sozialcharta.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung an.

Kürzung des Landesblindengeldes kein Eingriff in Nachteilsausgleich

Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf den weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Sozialleistungen. Dabei werde blinden Menschen als Ausgleich für behinderungsbedingte Nachteile schon Blindenhilfe gewährt, soweit sie darauf angewiesen sind. Das Landesblindengeld komme unabhängig von der Bedürftigkeit hinzu. Eine Kürzung des Landesblindengeldes sei daher kein Eingriff in den Nachteilsausgleich

Aus dem Gleichheitsgebot lasse sich ein Benachteiligungsverbot, nicht aber ein konkreter Leistungsanspruch ableiten, betonte das Bundesverfassungsgericht. Einen kompletten, vom Einkommen unabhängigen Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gebe es zudem auch sonst für behinderte Menschen nicht.

Auch der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen oder der Europäischen Sozialcharta lasse sich ein Anspruch auf ein einkommensabhängiges Blindengeld in konkreter Höhe nicht entnehmen, stellten die Karlsruher Richter abschließend klar.

Die Kürzung 2011 in Schleswig-Holstein betraf nur Volljährige. Für Kinder und Jugendliche blieb das Landesblindengeld bis heute bei ebenfalls 200 Euro pro Monat. Für Volljährige wurde es 2013 wieder angehoben auf nun monatlich 300 Euro. Taubblinde erhalten 400 Euro pro Monat. In Hamburg erhalten Blinde seit Juli 2017 529,22 Euro, in Berlin sogar 555,74 Euro monatlich.

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Schlagworte blind | Blindengeld | Landesblindengeld | Nachteilsausgleich | Bundesverfassungsgericht

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