12. Dezember 2017
SOZIALRECHT

Unverheiratete „Stiefväter“ müssen Beitragszuschlag für Kinderlose zahlen

Ohne die Ehe ist ein „Stiefvater“ kein Stiefvater. Auch wenn er sich seit 15 Jahren um die Kinder seiner Lebensgefährtin kümmert, gilt er nach dem Gesetz als kinderlos und muss den Beitragszuschlag für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung bezahlen.

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat ein wichtiges Urteil für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften gefällt: Danach muss auch jemand den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zahlen, der sich zwar um die Kinder seiner Lebensgefährtin kümmert, aber nicht mit ihr verheiratet ist. Das entschied das BSG in einem am 6. Dezember 2017 bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 12 P 1/16 R).

Damit scheiterte der aus dem Rhein-Pfalz-Kreis stammende Kläger vor den obersten Sozialrichtern. Der Mann lebte mit seiner damaligen Lebensgefährtin und ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. 15 Jahre lang stand er für die Kinder ein, obwohl er nicht der leibliche oder rechtliche Vater war. Die Kinder sahen in ihm den „Stiefvater“.

Pflegeversicherung: Wer ist vom Beitragszuschlag für Kinderlose befreit?

Dennoch sollte er den seit 2005 geltenden Beitragszuschlag für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent zahlen. Die Pflegekasse sah in ihm einen „Kinderlosen“. Als „Stiefvater“ müsse er verheiratet sein. Nur dann wäre er ebenso wie Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern vom Beitragszuschlag befreit.

Vor dem BSG argumentierte der Kläger, dass der Begriff „Stiefeltern“ in den gesetzlichen Bestimmungen nicht definiert sei. Nach verfassungskonformer Auslegung könnten auch Nichtverheiratete Stiefeltern sein, wenn sie mit den Kindern des Partners in einem Haushalt zusammenleben und sie füreinander einstehen. Bei Pflegeeltern sei es zudem für die Befreiung vom Beitragszuschlag gar nicht erforderlich, dass diese verheiratet seien.

Doch um als „Stiefvater“ gelten zu können, müsse dieser mit der Mutter ihrer Kinder verheiratet sein, urteilte nun das BSG. Dies ergebe sich aus der Gesetzesauslegung. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung regelt. Das Vorliegen einer Ehe sei hier für die Verwaltung ein „handhabbares“ Kriterium“, wann die Kassen einen Beitragszuschlag berücksichtigen müssen.

Der Kläger gab an, die BSG-Entscheidung voraussichtlich vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.

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05.10.2017 | ©Juragentur (mit ime)

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Schlagworte Pflege | Pflegeversicherung | Beitragssatz | Eltern | Kinder

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