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Das Bundessozialgericht hat deutlich gemacht, wie sich das Übergangsgeld während einer beruflichen Rehabilitation berechnet: In die Höhe des Übergangsgeldes fließt die berufliche Qualifikation, wenn die Tätigkeit maximal sechs Jahre zurückliegt. Ansonsten kann eine andere Tätigkeit für das Übergangsgeld zählen.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel spielt für das Übergangsgeld während einer beruflichen Rehabilitation die berufliche Qualifikation eine Rolle – wenn die Tätigkeit maximal sechs Jahre zurückliegt (Az.: B 13 R 20/14 R). Liegt die Tätigkeit länger zurück, gilt die letzte Tätigkeit vor der Reha, wenn der oder die Betroffene diese nicht nur wenige Monate ausgeübt hat.
Mit der beruflichen Rehabilitation unterstützt die Deutsche Rentenversicherung Erwerbstätige, die an ihrem Arbeitsplatz gesundheitliche Probleme haben. Die „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ sollen entweder den Arbeitsplatz erhalten oder erkrankten Arbeitnehmern neue Tätigkeitsfelder eröffnen. Das Übergangsgeld bei einer Reha sichert den Lebensunterhalt von Arbeitnehmern, teils auch den ihrer Familien. Versicherte mit mindestens einem Kind, für das auch Kindergeld gezahlt wird, erhalten 75 Prozent, Kinderlose 68 Prozent.
Häufig gibt es beim Thema Übergangsgeld und Reha Streit zwischen der Rentenversicherung und Versicherten, wenn diese in der Vergangenheit mehrere Tätigkeiten mit unterschiedlichen Einkommen ausgeübt haben. Fraglich ist dann zum Beispiel, welche Prozentsätze beim Übergangsgeld greifen. Die Rentenversicherung würde meist gerne die letzte Tätigkeit vor der Reha nehmen, für Arbeitnehmer ist es aber günstiger, das Übergangsgeld nach dem Tariflohn des Ausbildungsberufs zu berechnen.
Der Kläger im Streitfall ist gelernter Fliesenleger. Seit einem schweren Unfall im Jahr 2000 kann er diesen Beruf aber nicht mehr ausüben. Längere Zeit arbeitete er als Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst, danach zweieinhalb Monate als Wachmann in einem Parkhaus. Nach weiteren Operationen ließ er sich 2011 zum Immobilienkaufmann umschulen.
Für diese Zeit berechnete die Rentenversicherung das Übergangsgeld nach der Tätigkeit im Parkhaus. Der Kläger verwies dagegen auf seinen Ausbildungsberuf als Fliesenleger.
Wie nun das BSG entschied, ist beides nicht richtig. Maßgeblich für das Übergangsgeld bei einer beruflichen Reha sei die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst.
Die Kasseler Richter begründeten das mit ihrer früheren Rechtsprechung: Danach kann der Ausbildungsberuf nicht mehr als Maßstab gelten, wenn die entsprechende Tätigkeit bereits lange Zeit zurückliegt. Mit seinem neuen Urteil setzte das BSG hier nun einen Zeitraum von sechs Jahren fest. Sei dieser Zeitraum überschritten, gelte in der Regel die letzte Tätigkeit vor der Reha – sofern diese nicht nur „verhältnismäßig kurz“ ausgeübt wurde.
Im konkreten Fall lag die letzte Arbeit als Fliesenleger bereits zehn Jahre zurück. Die zweieinhalb Monate im Parkhaus sahen die Kasseler Richter als „verhältnismäßig kurz“ an, nach dem Kasseler Urteil war daher die Tätigkeit davor als Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst heranzuziehen.
Eine konkrete Grenze für „verhältnismäßig kurze“ Tätigkeiten nannte das BSG bei der Urteilsverkündung nicht. In der mündlichen Verhandlung deuteten die Richter aber an, dass hier auf die übliche arbeitsvertragliche Probezeit von sechs Monaten abgestellt werden könnte.
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Juragentur/ime
Schlagworte Reha | Übergangsgeld | Rentenversicherung | Rehabilitation
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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