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Eltern können wegen der Erziehung und Betreuung ihrer Kinder keine Entlastung bei ihren Rentenversicherungsbeiträgen verlangen. Das geltende Beitragssystem verstößt nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht gegen das Grundgesetz.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass Eltern keine Entlastung bei ihren Rentenversicherungsbeiträgen erhalten (Urteil vom 20. Juli 2017, Az.: B 12 KR 14/15 R). Die klagenden Eltern von drei Kindern kündigten nach dem Urteil an, dass sie für eine Entlastung von Familien Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen werden, dort sind bereits weitere Beschwerden anhängig.
Die aus Freiburg stammenden Kläger rügten, dass ihre Erziehungsleistung nicht mit niedrigeren Sozialversicherungsbeiträgen honoriert werde. Einerseits würden sie das Sozialversicherungssystem stützen, indem sie Beitragszahler in die Welt setzen und aufziehen; gedankt werde ihnen dies aber mit einer geringeren Rente. Denn Kindererziehungszeiten führten oft zu Brüchen in der Erwerbsbiografie und zu weniger Erwerbszeiten. Insbesondere Frauen seien von geringeren Renten infolge Erziehungszeiten betroffen.
Von dem derzeitigen Beitragssystem würden dagegen kinderlose, reiche und alte Versicherte profitieren. Die Kläger verlangten, dass sie für einen Ausgleich ihrer Erziehungsleistung nur die Hälfte der bisherigen Beiträge zur Sozialversicherung bezahlen sollen. Hilfsweise wollen sie einen Betrag in Höhe von 833 Euro pro Monat und Kind von den zu entrichtenden Sozialbeiträgen abziehen können.
Bereits am 30. September 2015 hatte das BSG jedoch entschieden, dass Eltern keine Entlastung bei ihren Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung verlangen können (Az.: B 12 KR 15/12 R). Verfassungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, dass Eltern nicht in Form geringerer Rentenbeiträge, sondern an anderer Stelle entlastet werden.
An dieser Auffassung hielt der 12. BSG-Senat nun fest. Die Bescheide über eine verweigerte Beitragsreduzierung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung hob das Gericht aus formalen Gründen zwar auf, so dass nur über die gesetzliche Rentenversicherung entschieden wurde. Eltern hätten aber keinen Anspruch darauf, dass ihre Belastungen aufgrund der Kindererziehung in Euro und Cent im Sozialversicherungssystem genau ausgeglichen werden.
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2001 zu Pflegeversicherung entschieden, das Erziehungsleistungen beim Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigt werden muss. Dieses Urteil sei auf das Beitragsrecht der Renten- und Krankenversicherung aber nicht voll übertragbar, betonte das BSG.
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Juragentur/ime
Schlagworte Rente | Eltern | Sozialversicherung | Beiträge
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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