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Ein wichtiges Urteil für pflegende Angehörige: Wer seine Eltern pflegt, kann nach deren Tod im Erbfall einen Pflegefreibetrag auf die Erbschaftsteuer geltend machen. Man kann also seine Erbschaftssteuer mindern, wie der Bundesfinanzhof in München entschieden hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) honoriert in einem aktuellen Urteil die Leistungen pflegender Angehöriger: Nach dem Urteil des Münchner Gerichts mindern Pflegeleistungen die Erbschaftssteuer, man kann beim Finanzamt einen Pflegefreibetrag geltend machen (Urteil vom 5. Juli 2017, Az.: II R 37/15).
Bei Erbschaften sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz unterschiedliche Freibeträge vor. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können bei einer Erbschaft einen Freibetrag von 500.000 Euro nutzen, Enkelkinder von 200.000 Euro, Eltern und Großeltern von 100.000 Euro und nicht verwandte Personen einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Gehen Erbschaften über diese Freibeträge hinaus, muss man Erbschaftsteuer zahlen – es sei denn, man kann zusätzlich zu den Freibeträgen der Erbschaftssteuer einen Pflegefreibetrag geltend machen. Der Pflegefreibetrag beträgt bis zu 20.000 Euro. Nutzen kann diesen Freibetrag, wer seine e Eltern vor deren Tod regelmäßig unentgeltlich oder gegen einen unzureichenden Lohn gepflegt hat.
Im vor dem BFH verhandelten Fall hatte eine Frau den Pflegefreibetrag geltend gemacht und gegenüber dem Finanzamt argumentiert: Sie habe jahrelang ihre pflegebedürftige Mutter zu Hause auf ihre Kosten gepflegt. Die Mutter war zehn Jahre pflegebedürftig und erhielt nach der Pflegestufe III zuletzt 700 Euro Pflegegeld. Als die Mutter starb, wurde die Tochter Miterbin. Zum Erbe gehörte unter anderem ein Bankguthaben in Höhe von rund 785.000 Euro.
Das Finanzamt verlangte, die Tochter sollte 4.865 Euro Erbschaftsteuer zahlen, es wollte den Pflegefreibetrag nicht berücksichtigen. Die Tochter sei ihrer Mutter gegenüber zur Pflege und zum Elternunterhalt verpflichtet gewesen. Allein bei einer freiwilligen Pflege könne man den Freibetrag beanspruchen.
Dem hat der BFH in seinem aktuellen Urteil widersprochen. Die gesetzliche Pflicht zum Elternunterhalt widerspreche einem Pflegefreibetrag nicht. Auch aus der im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwischen Eltern und Kindern folge nicht, dass die Kinder generell zur persönlichen Pflege verpflichtet seien.
Der Gesetzgeber wolle es steuerlich honorieren, dass Kinder ihre Eltern pflegten. Wer lange Jahre intensive und umfassende Pflegeleistungen erbringe, dem könne das Finanzamt den Freibetrag auch ohne Einzelnachweis der erbrachten Aufwendungen gewähren. Den Pflegefreibetrag könne man außerdem dann nutzen, wenn der Erblasser pflegebedürftig und wegen eigenen Vermögens nicht unterhaltsberechtigt gewesen sei.
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Juragentur/ime
Schlagworte Pflegebedürftige | pflegende Angehörige | Pflegefreibetrag | Erbschaft
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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