9. Februar 2016
SOZIALRECHT

Urteil: Erbe kann bei Hartz IV als Vermögen gelten

Sozialgericht Karlsruhe: Todeszeitpunkt des Erblassers entscheidend

Haben Arbeitslose nach dem Tod eines Erblassers einen Hartz-IV-Antrag gestellt, darf das Erbe nicht als Einkommen mindernd angerechnet werden. Selbst wenn das Erbe während des Hartz-IV-Bezugs erst ausgezahlt wird, gilt es immer noch als Vermögen, so das Freibeträge geltend gemacht werden können, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26. Januar 2016 (Aktenzeichen: S 17 AS 4357/14).

Symbolfoto: Buchstaben bilden das Wort Hartz IV, sie stehen auf einem Fünf-Euro-Schein
© Petra Bork/pixelio.de

Im konkreten Fall hatte ein Hartz-IV-Bezieher geklagt, der zunächst von Anfang 2005 bis Ende Oktober 2013 Arbeitslosengeld II erhielt. Mitte November 2013 verstarb seine Mutter. Im April 2014 erhielt er als Miterbe 8.000 Euro ausgezahlt. Als der Arbeitslose ab 1. Mai 2014 erneut in den Leistungsbezug rutschte, erhielt er in dieser Zeit einen weiteren Anteil des Erbes in Höhe von 2.000 Euro.

Das Jobcenter wertete das Geld als Einkommen und minderte die Hartz-IV-Leistungen entsprechend. Denn der Erbanteil sei ihm während des Hartz-IV-Bezuges zugeflossen, so die Begründung.

Das Sozialgericht urteilte, dass das Jobcenter die Erbzahlung nicht als Einkommen, sondern als Vermögen behandeln muss. Da der Auszahlbetrag unter den gesetzlichen Vermögensfreibeträgen liege, sei eine Hartz-IV-Kürzung nicht zulässig.

Grundsätzlich sei zwar alles als Einkommen zu werten, was Langzeitarbeitslose nach ihrer Hartz-IV-Antragstellung an Einnahmen an Geld oder Geldeswert zufließt. Dies gelte jedoch nicht bei Erbschaften. Hier werde der Zufluss des Erbes mit dem Zeitpunkt des Erbfalles angenommen. Erfolge erst nach dem Erbfall der Arbeitslosengeld-II-Antrag, sei das später zugeflossene Erbe daher als Vermögen und nicht als Einkommen zu werten.

Pech haben dagegen nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel vom 29. April 2015 auch Langzeitarbeitslose, bei denen der Erbfall während ihres Leistungsbezugs eintrat und sie mit dem Erbe ihren Dispokredit ausgleichen (Aktenzeichen: B 14 AS 10/14 R). Denn auch wenn das Girokonto hoch im Minus steht, dürfe das Jobcenter dann die gesamte Erbschaft auf die Arbeitslosengeld-II-Leistungen anrechnen, so die Kasseler Richter.

juragentur

Schlagworte Urteil | Hartz IV | Erbe | Anrechnung | Vermögen | Arbeitslosengeld 2 | Sozialgericht

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