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Hartz-IV-Bezieher mit einer Behinderung können auch dann einen „Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte“ beanspruchen, wenn das Jobcenter ihnen einen Ein-Euro-Job zugewiesen hat. Voraussetzung ist, dass wegen der Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben „nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert“ ist, urteilte am Donnerstag, 12. November 2015, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Aktenzeichen: B 14 AS 34/14).
Der im Hartz-IV-Bezug stehende Kläger aus Saarlouis war mit einem Grad der Behinderung von 40 einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Als er einen Ein-Euro-Job in einer Fahrradwerkstatt des Diakonischen Werkes aufnahm, beantragte er bei seinem zuständigen Jobcenter neben seinen regulären Hartz-IV-Leistungen auch einen Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte. Dieser entspricht 35 Prozent von der Regelleistung.
Den Mehrbedarf können Behinderte beanspruchen, wenn sie „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“, Eingliederungshilfen oder „sonstige Hilfen“ zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erhalten.
Der Ein-Euro-Job sei als Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt anzusehen, meinte der Kläger.
Das Jobcenter lehnte den Mehrbedarf jedoch ab. Die geförderte Arbeitsgelegenheit in der Fahrradwerkstatt sei keine spezielle Maßnahme für Behinderte. Nur dann könne Anspruch auf den Mehrbedarf bestehen.
Dem widersprach nun jedoch das BSG. Um den Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte beanspruchen zu können, müsse die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht speziell auf Behinderte abgestimmt sein. Ein Anspruch könne bestehen, wenn die Aussichten, am Arbeitsleben teilhaben zu können, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind.
Dies muss im Streitfall nun das Landessozialgericht für das Saarland in Saarbrücken noch einmal überprüfen.
juragentur
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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