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Die Bundesregierung hat beschlossen, den Behinderten-Pauschbetrag zu verdoppeln. Damit erfüllt sie endlich eine Forderung des VdK. Die neuen Regelungen gelten ab 1. Januar 2021. Um in den Genuss der Steuererleichterung zu kommen, sollte jeder in seinem Bescheid vom Versorgungsamt oder auf seinem Schwerbehindertenausweis nachschauen, ob er noch gültig ist.
Ob Mobilität, Betreuung oder höherer Wäschebedarf – Menschen mit Behinderung haben oft zusätzliche Kosten. Diese können sich leicht auf mehrere Hundert Euro im Jahr summieren. Für einen Ausgleich sorgt der sogenannte Behinderten-Pauschbetrag. Von der Erhöhung profitieren behinderte Steuerpflichtige erstmals, wenn sie im Jahr 2022 ihre Steuererklärung für 2021 abgeben.
Wie hoch der Pauschbetrag ist, hängt vom Grad der Behinderung (GdB) ab. Mit einem GdB von 50 kann ein schwerbehinderter Mensch künftig 1140 Euro geltend machen, derzeit sind es 570 Euro. Für hilflose und blinde Menschen mit Merkzeichen „H“ beziehungsweise „Bl“ erhöht er sich von 3700 Euro auf 7400 Euro. Neu ist, dass auch Menschen mit einem GdB von 20 von einem Pauschbetrag profitieren: Er liegt bei 384 Euro. Wer einen GdB unter 50 hat, muss keine weiteren Voraussetzungen mehr erfüllen. Damit wird es einfacher, Steuern zu sparen.
Liegen die tatsächlichen Kosten nach Abzug eines Eigenanteils weit über dem Pauschbetrag, lohnt es sich, eine Einzelabrechnung zu prüfen. Diese können behinderte Steuerpflichtige beim Finanzamt beantragen und zahlen so noch weniger Steuern.
Der Einzelnachweis bei den behinderungsbedingten Fahrtkosten wird durch zwei neue Pauschbeträge ersetzt: Für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder von mindestens 70 und Merkzeichen „G“ sind es 900 Euro. Mit Merkzeichen „aG“ und „H“ sind es 4500 Euro.
Der VdK darf bei Fragen zur Steuer nicht beraten. Bei allen Fragen rund um die Schwerbehinderung helfen die VdK-Geschäftsstellen gern weiter.
Noch nicht im Referentenentwurf enthalten waren die nun im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen beim Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs 6 EStG). Danach soll:
Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.
Ken/Cze
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