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Wichtig bei Bearbeitungszeiten für EM-Renten
Ein Verfahren zur Anerkennung einer Erwerbsminderung kann sich oft lange hinziehen. Während dieser Wartezeit könnten Ansprüche verfallen, warnt der VdK.
Ein Grund für die langen Verfahrensdauern, die auch von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des VdK nicht beschleunigt werden können, liegt an den teils völlig unterbesetzten Sozialbehörden und -gerichten. Wartezeiten von ein bis zwei Jahren sind keine Seltenheit.
Doch Vorsicht: Während dieser Zeit können Ansprüche eines Antragstellers verfallen. Deshalb rät der VdK Betroffenen, die ein offenes Verfahren zur Erwerbsminderungsrente haben, wenn möglich, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu suchen. Beispielsweise in Form eines Minijobs. Sonst brechen bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen weg.
„Im ersten Moment mag dieser Tipp überraschen, doch wir sprechen hier aus der Erfahrung zahlreicher Verfahren zur Erwerbsminderung“, erklärt Jörg Ungerer, Leiter der VdK-Bundesrechtsabteilung. Hier ein Beispiel: Herr Meier, heute 48 Jahre alt, erkrankt 2015, wird dauerhaft krankgeschrieben und dann arbeitslos. Im Jahr 2018 stellt er einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Nach Auslaufen des Arbeitslosengelds I lebt er von Erspartem. Erst Mitte 2020 erhält er Nachricht, dass seine medizinischen Befunde erhoben werden sollen. Doch dann kommt die böse Überraschung: Zwar bestätigt der Arzt die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit, doch Herr Meier erhält trotzdem keine EM-Rente.
„Wir erleben es häufig, dass Ärzte sagen, sie können nicht beurteilen, wie die gesundheitliche Situation zum Zeitpunkt der Erst-Erkrankung und der Antragstellung war, weil das zu lange her ist. Dann erfolgt die Beurteilung nur für den aktuellen Zeitpunkt“, erläutert Ungerer. Zum Nachteil eines Betroffenen wie Herrn Meier. Denn es zählt nicht der Status der Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt des Rentenantrags, sondern nur der zum Zeitpunkt der medizinischen Beurteilung. Dabei ist es unerheblich, dass der Betroffene selbst nicht für die lange Bearbeitungszeit verantwortlich ist.
„Mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in geringem Umfang während des Verfahrens bleibt der Rechtsanspruch auf Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Ausübung einer stundenweisen Tätigkeit schmälert auch nicht die Erfolgsaussichten“, versichert Ungerer. Wer keiner Arbeit nachgehen kann und unter der Armutsgrenze liegt, sollte auf jeden Fall Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beantragen. Auch das sichert den Anspruch auf EM-Rente.
bsc
Schlagworte Minijob | Erwerbsminderungsrente
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