14. Februar 2019
BEHINDERUNG

Offener Brief an Verkehrsminister Scheuer: Fahrzeuge gehören nicht auf den Gehweg!

Mit einem Offenen Brief haben sich Sozialverband VdK Deutschland, der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband DBSV, FUSS e.V. Fachverband für Fußverkehr und der LSBB Landesseniorenbeirat Berlin an Bundesverkehrsminister Scheuer gewandt. Es geht um sogenannte „Elektrokleinstfahrzeuge“.

Symbol: Viele e-Roller stehen in mehreren Reihen draußen auf einem gepflasterten Platz.
Elektrokleinstfahrzeuge - wie hier auf dem Bild e-Roller - gehören aus Sicht des VdK und weiterer Verbände nicht auf den Gehweg! | © imago/Markus Heine

Derzeit sind eine Verordnung und eine Ausnahmeverordnung in Arbeit, die vorsehen, dass einige dieser Fahrzeuge, wie beispielsweise E-Roller mit Sondergenehmigung oder E-Skateboards, zukünftig auf Gehwegen zugelassen werden. Hier der Wortlaut des offenen Briefes:

Die Unterzeichner dieses Briefs begrüßen Elektrokleinstfahrzeuge auf Fahrbahnen als umwelt- und flächenschonende Alternative zum konventionellen Kraftfahrzeug. Wir warnen jedoch dringend davor, durch die Elektrokleinstfahrzeugverordnung (eKFV) und die in Arbeit befindliche Ausnahmeverordnung zur eKFV einen Teil dieser Fahrzeuge auch für Gehwege zuzulassen. Lenkstangenlose Elektrokleinstfahrzeuge sollen nach unseren Informationen auf Gehwegen mit einer Geschwindigkeit bis zu 12 km/h zugelassen werden – das ist dreifache Fußgängergeschwindigkeit. Technisch können sie bis zu 35 km/h schnell sein; die Manipulation von Temposperren ist möglich.

Dies würde ausgerechnet den schutzbedürftigsten Verkehrsteilnehmern den letzten, heute zumindest rechtlich fast fahrzeugfreien Raum nehmen. Es würde Zufußgehenden ständige Aufmerksamkeit und Konzentration abverlangen, die viele allein aufgrund ihres Alters und ihrer Sinneseinschränkungen nicht erbringen können. Es würde für Seniorinnen und Senioren die Gefahr eines Oberschenkelhalsbruchs deutlich verschärfen, dessen Folgen häufig zum Tod führen. Solche zusätzlichen, völlig unnötigen Gefahrenquellen widersprächen der von der Bundesregierung und vielen Landesregierungen angestrebten „Vision Zero“.

Probleme hätten auch weitere große Bevölkerungsgruppen, etwa Kinder, Rekonvaleszente von Schlaganfällen, Menschen mit kognitiven Behinderungen und andere. Zum ersten Mal würden motorisierte Fahrzeuge den Gehweg nutzen dürfen. Es wäre, wie nach der Freigabe von Gehwegen für kinderbegleitende radfahrende Erwachsene, zu befürchten, dass diese Regelung auch von zahlreichen Unberechtigten missbraucht würde. Zwar ist von einem befristeten Versuch die Rede. Aber dieser ist nach den schlechten internationalen Erfahrungen unnötig und wir wehren uns entschieden dagegen, dass ausgerechnet die Schwächsten hier ungefragt als Versuchsobjekte missbraucht werden sollen.

Lenkstangenlose Elektrokleinstfahrzeuge gelten selbst innerhalb ihrer Anbieterschaft nicht als Verkehrsmittel, sondern als Spielzeuge. Der Gehweg ist kein Ort für schnelle, riskante Spiele. Wer z.B. Fußball spielen will, muss dafür geeignete Plätze aufsuchen. Auch elektrische Fahrspielzeuge wären auf dem Gehweg fehl am Platz. Wer sie nutzen will, sollte geeignete Orte aufsuchen, auf denen keine anderen gefährdet und belästigt werden. Wir bitten Sie darum, in der eKFV und (soweit zusätzlicher Regelungsbedarf besteht) in der Ausnahmeverordnung folgende Regelungen zu treffen:

  1. Der Gehweg bleibt frei von Motorfahrzeugen – mit der schon heute bestehenden Ausnahme von Elektrorollstühlen und ähnlichen Fahrzeugen bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h. Dies gilt auch für Gehwege, die zum Radfahren freigegeben sind, sowie für gemeinsame Geh- und Radwege. Beide genügen schon heute häufig nicht dem Stand der Technik, der von der FGSV in der RASt, den EFA und den ERA definiert ist. (Anmerkung der Redaktion: FGSV = Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V., RASt = Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, EFA = Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen, ERA = Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) Mit einer zusätzlichen Fahrzeugbelastung auf dem oft normwidrig schmalen Raum würde sich dieses Problem noch verschärfen.
  2. Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nicht auf Gehwegen geparkt und abgestellt werden. Dies wäre eine zusätzliche Belastung für alle Gehenden; für Seniorinnen und Senioren sowie für blinde und sehbehinderte Menschen birgt es besonders starke Stolper- und Verletzungsgefahren. Nach allen Erfahrungen in anderen Ländern sind insbesondere Anbieter und Kunden von Leihfahrzeugen nicht in der Lage oder willens, hier für ungefährliche Zustände zu sorgen. Wir bitten um eine Anhörung oder einen Gesprächstermin, um unsere Bedenken und Anliegen näher zu erläutern. Mit der eKFV und der Ausnahmeverordnung steht eine Richtungsentscheidung zugunsten oder zulasten der schwächsten und verletzlichsten Verkehrsteilnehmer an. Gegenüber blinden und sehbehinderten Menschen, Seniorinnen und Senioren, Zufußgehenden und in der breiten Öffentlichkeit werden wir Ihre Politik daran messen, ob Sie dem Schutz aller Gehenden Vorrang geben oder den gefährlichen Spielwünschen einer Minderheit.

Mit freundlichen Grüßen

  • Sozialverband VdK Deutschland e.V., Verena Bentele, Präsidentin
  • Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband, Klaus Hahn, Präsident
  • FUSS e.V. Fachverband für Fußverkehr, Stefan Lieb, Geschäftsführer
  • LSBB Landesseniorenbeirat Berlin, Eveline Lämmer, Vorsitzende

Schlagworte Elektrokleinstfahrzeuge | E-Roller | Gehweg | eKFV | E-Skateboards | Elektrokleinstfahrzeugverordnung

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