10. Februar 2016
BEHINDERUNG

Jenseits der 18 – Wie sieht das Leben (junger) Erwachsener mit Behinderung aus?

Wir erklären dazu in einer kleinen Artikelreihe rechtliche und soziale Aspekte, die junge Erwachsene mit Behinderung betreffen, zum Beipiel was die Zeit von Ausbildung oder Studium angeht.

Symbolfoto: Eine Gruppe Jugendlicher, davon einer im Rollstuhl
© imago/Westend61

Grundsätzlich haben Menschen mit Behinderung die gleichen Rechte wie jene ohne eine Einschränkung. Das ergibt sich bereits durch die Artikel 1 des Grundgesetzes „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ sowie Artikel 3 (1) „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“. Dennoch sind bei Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen im Sozialrecht bestimmte Regelungen zu beachten. Im ersten Teil der Artikelserie geht es um die Themen Sozialhilfe, Vollmachten und Wahlrecht.

Sozialhilfe

Menschen mit Behinderung sind häufig auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Dies können zum Beispiel Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen der Hilfe zur Pflege oder Leistungen der Eingliederungshilfe sein. Sozialhilfe erhält grundsätzlich nur, wer die benötigte Leistung nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen finanzieren kann.
Die Eingliederungshilfe ist wichtig, um beispielsweise notwendige Assistenzleistungen für die Berufsausübung oder das selbstständige Wohnen zu finanzieren. Der Haken: Die Eingliederungshilfe kommt vom Sozialamt. Alles, was bei Alleinstehenden 2600 Euro auf dem Konto übersteigt, wird rigoros abgezogen. Altersvorsorge oder ein finanzielles Polster sind wegen dieser Vorgaben unmöglich. Also werden diese Menschen im Alter auf staatliche Hilfe angewiesen sein. Der VdK setzt sich dafür ein, dass Menschen mit Behinderung wie jeder andere auch ohne Deckelung Geld ansparen können. Mehr zum Thema auch hier im Artikel: Sozialverband VdK führt Deutschen Behindertenrat

Vollmachten

Sie kommen infrage für Menschen, die stärker geistig oder körperlich beeinträchtigt sind. Auch Menschen mit einer leichten Lern- oder Sinnesbehinderung sind grundsätzlich in der Lage, eine rechtswirksame Vollmacht zu erteilen. Diesem Personenkreis fällt es aber häufig schwer, den in juristischer Sprache formulierten Text einer Vollmacht zu verstehen. Es gibt inzwischen Beratungsstellen, die Vorlagen in Leichter Sprache anbieten. Eine Vollmacht ist jedoch nur zu empfehlen, wenn ein verlässliches Vertrauensverhältnis zwischen dem behinderten Menschen und dem Bevollmächtigten besteht. Sinnvoll kann es außerdem sein, sich vor einer Vollmachtserteilung in einem Betreuungsverein vor Ort beraten zu lassen. Eine Vollmacht sollte so aufbewahrt werden, dass sie bei Eintritt des Betreuungsfalls leicht auffindbar ist, damit sie unverzüglich dem zuständigen Betreuungsgericht zugeleitet werden kann. In einigen Bundesländern ist die Hinterlegung einer Betreuungsverfügung beim Gericht möglich.

Wahlrecht

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat jeder deutsche Staatsangehörige die Möglichkeit, das aktive Wahlrecht auszuüben. Aktives Wahlrecht bedeutet, bei einer Wahl seine Stimme für einen Kandidaten abgeben zu dürfen. Passives Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl, zum Beispiel zum Deutschen Bundestag, gewählt zu werden.

In Deutschland genießen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr das passive Wahlrecht auf kommunaler und auf Bundesebene. Auf der Landesebene liegt das Alter für die Wählbarkeit in Hessen bei 21 Jahren, in allen übrigen Bundesländern bei 18 Jahren.
Kein aktives und passives Wahlrecht haben Personen, die unter einer Vollbetreuung, das heißt unter einer rechtlichen Betreuung für alle Angelegenheiten, stehen. Ist eine Betreuung lediglich für einzelne Angelegenheiten angeordnet, führt dies nicht zum Verlust des Wahlrechts.

Wähler, die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht dazu in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, können eine andere Person bestimmen, um Hilfe bei der Stimmabgabe zu erhalten. Dasselbe gilt für Wähler, die nicht lesen können. Soweit es im Einzelfall aufgrund der vorliegenden Behinderung erforderlich ist, darf die Hilfsperson gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Die Hilfsperson ist auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers beschränkt und zur Geheimhaltung hinsichtlich der Stimmabgabe verpflichtet. Ist Hilfestellung bei der Wahl beabsichtigt, muss dies dem Wahlvorstand bekannt gegeben werden. Für blinde oder sehbehinderte Wähler besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine Stimmzettelschablone mit Brailleschrift zu verwenden.

In der nächsten Folge geht es um Ausbildung beziehungsweise Studium.


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Schlagworte Behinderung | Jugendliche | Volljährigkeit

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