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Wer ein Hörgerät braucht, muss etwas Geduld aufbringen. Damit das Hilfsmittel auch optimal zum Patienten passt, werden verschiedene Modelle ausprobiert und miteinander verglichen. Oft ist das am besten geeignete Gerät teurer als die aufzahlungsfreie Variante. Deshalb ist es wichtig, die Übernahme der Mehrkosten bereits vor dem Kauf zu klären.
Wer zum ersten Mal ein Hörgerät benötigt, muss sich dieses von einem Facharzt – meist ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt – verordnen lassen. Eine Folgeversorgung kann auch ohne neue ärztliche Verordnung bei einem Erwachsenen frühestens nach sechs, bei Kindern und Jugendlichen nach fünf Jahren beantragt werden.
Mit der ärztlichen Verordnung geht es zum Hörgeräte-Akustiker. Bei seiner Krankenkasse erfährt der Versicherte, mit welchen Akustikern die Kasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Gute Beratung ist wichtig. So sollte das Hilfsmittel genau auf die Bedürfnisse des Patienten im Alltag abgestimmt sein. Wer zunächst eine Kopie der Verordnung vorlegt, kann unverbindlich mehrere Hörgeräte-Akustiker aufsuchen und deren Service vergleichen. Wenn man sich für einen Anbieter entschieden hat, gibt man die Verordnung ab.
Der Patient hat das Recht, beim Akustiker verschiedene Hörgeräte zu testen. Mindestens eines, das dem aktuellen technischen Standard entspricht, muss ohne private Aufzahlung erhältlich sein. Es ist hilfreich, sich in der Testphase eigene Notizen über die Höreindrücke, Vor- und Nachteile sowie Besonderheiten des jeweiligen Geräts zu machen. Viele Versorgungsverträge der Krankenkassen sehen leider keine Kontrolle des Hörerfolgs mehr vor. Dennoch hat der Versicherte das Recht, abschließend seinen Facharzt aufzusuchen.
Ist die Entscheidung für ein Hörgerät gefallen, erfolgt die Antragstellung. Ein aufzahlungsfreies Hilfsmittel rechnet der Akustiker direkt mit der Krankenkasse ab. Entscheidet sich der Patient für ein teureres Gerät, muss er selbst bei seiner Kasse einen Leistungsantrag auf volle Kostenübernahme stellen. Diese hat drei Wochen Zeit, um darüber zu entscheiden. Bei einem negativen Bescheid kann der Versicherte innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Lehnt die Krankenkasse eine Kostenübernahme endgültig ab, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Wichtig ist, sich im Antrag und gegebenenfalls bei einem Widerspruch auf den vollen Behinderungsausgleich zu berufen (siehe „Hintergrund“). Hilfreich sind Argumente wie verbessertes Sprachverstehen in größeren Personengruppen und geräuschvoller Umgebung, bestmögliche Angleichung an das Gehör gesunder Menschen sowie die Nutzung im Alltag. Ein Verweis auf Komfort und Ästhetik des Geräts sollte besser vermieden werden.
Vorsicht ist bei einer sogenannten Mehrkostenerklärung angebracht. Diese wird vom Akustiker immer dann vorgelegt, wenn eine Aufzahlung geleistet werden muss. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass es aufzahlungsfreie Geräte gibt, und dass der Patient für das teurere Gerät und alle darüber hinausgehenden Kosten – inklusive spätere Reparaturen – selbst aufkommen muss. Wichtig ist, sie erst zu unterschreiben, wenn die Krankenkasse den Antrag auf Kostenübernahme endgültig abgelehnt hat, da sonst der Anspruch auf vollen Behinderungsausgleich verloren geht.
Sollte der Versicherte bereits zuvor unterschreiben müssen, um die Antragsunterlagen zu vervollständigen, ist es ratsam, die Erklärung handschriftlich zu ergänzen. So empfiehlt sich der Zusatz, dass man das Hörgerät nur unter Vorbehalt aus eigener Tasche finanziert und das Geld von der Krankenkasse zurückfordern wird. Dies muss der Versicherte dann auch tun.
Die VdK-Geschäftsstellen vor Ort unterstützen gerne bei der Antragstellung auf volle Kostenerstattung, einem Widerspruch oder bei einer Klage vor dem Sozialgericht. (ali)
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Schlagworte Hörgerät | Kosten | Antrag | Krankenkasse | Mehrkosten | Kostenübernahme | Hilfsmittel
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