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Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Einen psychisch kranken Patienten zur Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung zu überzeugen, geht nur ohne Druck. Nur dann kann später eine erforderliche Zwangsbehandlung genehmigt werden.
Ärzte dürfen keinen Druck auf einen psychisch kranken Patienten ausüben, um ihn von einer medizinischen Behandlung zu überzeugen. Nur dann sind später eventuell nötige Zwangsbehandlungen zulässig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 18. Oktober 2018 veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 87/18).
Nach diesen Maßstäben scheiterte im konkreten Fall eine Frau aus Hannover, die wegen ihrer chronisch paranoiden Störung ihre ebenfalls bestehenden körperlichen Erkrankungen nicht erkennen konnte. Sie lehnte daher auch die Einnahme erforderlicher gerinnungshemmender Medikamente ab, die ein Vorhofflimmern verhindern sollten.
Das Amtsgericht Hannover ordnete an, dass die Frau in einer Psychiatrie untergebracht werden sollte und genehmigte nach Einholung eines Gutachtens die Zwangsbehandlung an. Anderenfalls bestehe eine „unmittelbare vitale Eigengefährdung“.
Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Eine Zwangsbehandlung sei zwar nur erlaubt, wenn zuvor von den Ärzten versucht wurde, den Patienten zur Zustimmung der Therapie zu bewegen. Dies müsse ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Druck erfolgen. Dem seien hier die behandelnden Ärzte aber nachgekommen.
Zwar habe das Amtsgericht nur sehr knapp darauf hingewiesen, dass die Frau die notwendige Behandlung „trotz hinreichender Versuche einer freiwilligen Medikation“ ablehnt. Das Gericht habe aber zuvor eine Stellungnahme der Klinik eingeholt, wie im Einzelnen die behandelnden Ärzte die Frau zu überzeugen versuchten, auf freiwilliger Basis die notwendigen Medikamente einzunehmen. Nach dem Karlsruher Beschluss vom 12. September 2018 reichte dies aus.
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Schlagworte bundesgerichtshof | Bundesgerichtshof | BGH | Psychiatrie | Zwangsunterbringung | Medikament
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