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Behinderte Kinder können während der Schulzeit in einer Förder- oder Sonderschule die Kosten für einen Schulbegleiter vom Sozialhilfeträger erstattet bekommen. Assistierende, unterrichtsbegleitende Maßnahmen eines Schulbegleiters seien Teil der von der Sozialhilfe zu gewährenden Eingliederungshilfe, während der Kernbereich der allgemeinen Schulbildung wie die Unterrichtsgestaltung und die Bewertung des Schülers Sache des Schulträgers sei, so das Bundessozialgericht.
Dem Bundessozialgericht (BSG) lag folgender Fall vor: Bei dem Kläger wurde ein frühkindlicher Autismus diagnostiziert, verbunden mit einem gestörten Kontakt- und Kommunikationsverhalten. Das Schulamt hatte für den Jungen einen sonderpädagogischen Förderbedarf in einer Schule für geistig behinderte Kinder festgestellt. Er besucht ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
Der Landkreis Emmendingen hatte als Sozialhilfeträger für das Kind die Kostenübernahme für einen Schulbegleiter im Umfang von 13 Wochenstunden gewährt.
Der Junge wandte ein, dass er auch während der ganzen Unterrichtszeit den Schulbegleiter benötige. Häufig könne er sich nach 20 Minuten Unterricht nicht mehr konzentrieren und müsse erst einmal den Klassenraum verlassen. Dann könne der Schulbegleiter ihm Hilfestellung geben, so dass die Teilnahme am Unterricht wieder möglich sei.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gab ihm am 6. Dezember 2017 recht (Az.: L 2 SO 3268/16; JurAgentur-Meldung vom 2. Januar 2018). „Ohne die Begleitung einer vertrauten und qualifizierten Person ist er den Anforderungen des Unterrichts in der Gruppe nicht gewachsen, hingegen kann er bei einer ständigen Begleitung im Unterricht durch einen Schulbegleiter gewinnbringend am Unterricht teilnehmen und Lernfortschritte erzielen.“
Das BSG urteilte, dass der Landkreis als Sozialhilfeträger die Schulbegleitung auch über die gewährten 13 Wochenstunden hinaus und während der Unterrichtszeit im Rahmen der Eingliederungshilfe bezahlen muss. Der Schulträger sei nur für den am Unterricht und der Unterrichtsgestaltung zu bestimmenen Kernbereich verantwortlich. Notwendige unterrichtsbegleitende assistierende Maßnahmen wie im vorliegenden Fall gehörten zur Eingliederungshilfe und seien Sache des Sozialhilfeträgers. Dies gelte sowohl für Regelschulen als auch für Förderschulen.
Bereits am 9. Dezember 2016 hatte das BSG geurteilt, dass behinderte Schüler beim Besuch einer Regelschule Anspruch auf einen notwendigen Schulbegleiter auf Sozialhilfekosten haben können (Az.: B 8 SO 8/15 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Solange der Schulbegleiter nur „unterstützende Hilfen“ bietet, sei die Sozialhilfe und nicht die Schule zuständig, so die Kasseler Richter (Urteil vom 18. Juli 2019, Az.: B 8 SO 2/18 R).
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©Juragentur / ime
Schlagworte Kind | Schule | Schulbegleiter | Bundessozialgericht | Anspruch | Lernen | Inklusion
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