Kategorie Urteil Sozialrecht

BSG: Wer sich nicht frühzeitig arbeitslos meldet, riskiert Sperrzeit

Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsverhältnis müssen sich drei Monate vor Auslaufen des Vertrags arbeitslos melden. Andernfalls kann die Arbeitsagentur beim Arbeitslosengeld eine einwöchige Sperrzeit festsetzen, bekräftigte das Bundessozialgericht.

Außenansiht einer Niederlassung der Bundesagentur für Arbeit
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Für wen absehbar ist, dass sein Arbeitsvertrag ausläuft, muss sich drei Monate vor diesem Zeitpunkt bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Wer dies versäumt, riskiert, dass die Arbeitsagentur beim Arbeitslosengeld eine einwöchige Sperrzeit festsetzen, bekräftigte am 30. August 2018 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 11 AL 2/18 R). Danach ist die Regelung nicht unverhältnismäßig und auch sonst verfassungsgemäß.

Der Kläger aus Niedersachsen hatte einen befristeten Arbeitsvertrag bis Ende Juni 2014. Ein Monat vorher, am 30. Mai 2014, meldete er sich arbeitslos. Die Arbeitsagentur bewilligte Arbeitslosengeld nicht nahtlos ab Anfang Juli, sondern erst nach einer einwöchigen Sperrzeit ab 8. Juli 2014.

Die dagegen gerichtete Klage blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg. Die Sperrzeit entspreche den gesetzlichen Vorgaben, urteilte das BSG.

Arbeitslosengeld: Wann riskiert man eine Sperrfrist?

Danach müssen sich Arbeitnehmer bei einer auslaufenden befristeten Beschäftigung oder einer langfristig ausgesprochenen Kündigung spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos melden, ansonsten drei Tage nach Erhalt der Kündigung. Wird dies nicht eingehalten, droht die Sperrfrist.

Entsprechend hatte das BSG bereits am 13. März 2018 entschieden (Az.: B 11 AL 12/17 R). Verfassungsrechtliche Angriffe hiergegen ließen die Kasseler Richter in ihrem neuen Urteil nicht gelten.

Insbesondere liege die vom Kläger gerügte Verletzung des Eigentumsrechts nicht vor. Zwar seien durch Beiträge erworbene Sozialleistungsansprüche verfassungsrechtlich geschützt. Dieser Anspruch sei hier aber von vornherein mit der Möglichkeit einer Sanktion in Form dieser Sperrzeit belastet.

Auch unverhältnismäßig sei die lange Meldefrist nicht, weil der Gesetzgeber einen möglichst nahtlosen Übergang in eine neue Beschäftigung anstrebe.