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Schadensersatzleistungen muss man nicht mit dem Arbeitslosengeld II verrechnen, das ein Hartz-IV-Empfänger erhält. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entscheiden.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) muss jemand, der eine Unterschlagung erleidet und in der Folge Schadensersatz zugesprochen bekommt, diese Zahlungen nicht mit seinem Arbeitslosengeld II verrechnen lassen. Solche Schadensersatzleistungen stuft das BSG in seinem aktuellen Urteil als Vermögen ein, das nur bei Überschreitung der gesetzlichen Freibeträge mindernd auf Hartz IV angerechnet werden kann (Urteil vom 9. August 2018, Az.: B 14 AS 20/17 R).
Im konkreten Fall hatte das Jobcenter Kreis Plön in Schleswig-Holstein einem Hartz-IV-Bezieher das Arbeitslosengeld II gemindert, weil dieser monatliche Schadenersatzzahlungen erhielt. Der Mann war 1998 und 1999 Opfer einer Unterschlagung von Baumaschinen und Baumaterial geworden.
2002 sprach ein Gericht dem Geschädigten Schadenersatz in Höhe von 30.000 Mark (15.338 Euro) zu. Doch bei dem Schuldner war erst nichts zu holen. Erst 2009 wurde daher ein Vergleich geschlossen. Danach zahlte der Schuldner dem Geschädigten monatlich 150 Euro, bis eine Gesamtsumme von 12.000 Euro erreicht ist.
Mittlerweile war der Geschädigte jedoch auf Hartz IV angewiesen, so dass er nun wegen der Schadenersatzzahlungen Probleme mit dem Jobcenter bekam.
Die Behörde wertete die monatlichen Zuflüsse als Einkommen und minderte daraufhin entsprechend das Arbeitslosengeld II. Nur Zahlungen wegen eines Nicht-Vermögensschadens, wie etwa Schmerzensgeld, seien nach dem Gesetz von der Anrechnung als Einkommen ausgeschlossen. Für Vermögensschäden gebe es hingegen keine Regelung, so dass offensichtlich der Gesetzgeber eine Berücksichtigung als Einkommen vorgesehen habe.
Das BSG urteilte, dass die Schadenersatzzahlungen kein Einkommen, sondern vielmehr dem Vermögen zuzuordnen ist.
Grundsätzlich sei zwar alles, was nach der Hartz-IV-Antragstellung dem Hilfebedürftigen zufließt, Einkommen, alles was vorher zugeflossen ist Vermögen. Hier sei der Empfänger der Schadenersatzzahlungen aber bereits vor seiner Hartz-IV-Antragstellung Opfer einer Unterschlagung geworden. Der nun gezahlte Schadenersatz sei ein Wertersatz für das unterschlagene verlorene Vermögen. Einen Wertzuwachs habe es hier bei dem Kläger damit nicht gegeben.
Dass die monatlichen Schadenersatzzahlungen erst 2009 erfolgten, gut zehn Jahre nach der Unterschlagung, spiele für die Berücksichtigung als Vermögen oder Einkommen keine Rolle, betonten die Kasseler Richter.
In dem Gesamtbetrag von 12.000 Euro sind allerdings auch 4.000 Euro Prozesszinsen enthalten. Diese wiederum sind als Kapitaleinkünfte und nach dem Kasseler Urteil damit als Einkommen zu werten und mindernd auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.
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Schlagworte Hartz IV | Hartz IV-Empfänger | Anrechnung | Einkommen | Vermögen | Schadensersatz
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