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Freiwillig Krankenversicherte in einer Patchworkfamilie können verlangen, dass wegen der privat versicherten Kinder ihres Partners ihr Krankenkassenbeitrag gemindert wird. Entgegen bisheriger Praxis ist die Beitragsminderung nicht auf gemeinsame Kinder beschränkt, entschied das Bundessozialgericht.
Wer freiwillig krankenversichert ist und in einer Patchworkfamilie lebt, der dürfte sich für dieses Urteil interessieren: Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass freiwillig Krankenversicherte in einer Patchworkfamilie eine Minderung ihrer Krankenkassenbeiträge verlangen dürfen, wenn die Kinder ihres Partners privat versichert sich. Diese Regelung ist nach diesem Urteil also nicht mehr auf gemeinsame Kinder beschränkt (Urteil vom 15. August 2018, Az.: B 12 KR 8/17 R). Erhalte der privat versicherte Partner allerdings für seine Kinder von dem externen früheren Partner Unterhalt, müsse dies bei den Kassenbeiträgen angerechnet werden, so die Kasseler Richter.
Geklagt hatte eine verheiratete, freiwillig krankenversicherte Frau aus Hessen. Sie lebt mit ihren drei Kindern, mit ihrem privat krankenversicherten Ehemann und dessen drei Kindern in einer Patchwork-Familie zusammen. Während die Kinder der Frau beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, mussten sich die Kinder des Ehemannes ebenso wie ihr Vater privat versichern.
Da die Frau im Streitzeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 über kein eigenes Einkommen verfügte, zog ihre Krankenversicherung, die HIK Hanseatische Krankenkasse, die Hälfte der Einkünfte des Mannes zur Berechnung der Krankenkassenbeiträge heran. Die gesetzlichen Regelungen sehen dies generell vor, wenn das eigene Einkommen geringer ist als das des privat versicherten Partners.
Nach von den Krankenkassen festgelegten Regelungen können freiwillig Versicherte aber für ihre gemeinsamen Kinder eine Minderung des Kassenbeitrags beanspruchen. Für die privat versicherten Kinder des Ehemannes hatte die Krankenkasse dies dagegen verweigert. Denn diese seien keine „gemeinsamen Kinder“.
Die Frau sah darin eine unzulässige Benachteiligung. Wenn schon ihr Kassenbeitrag sich nach der Hälfte des Einkommens des Ehemannes berechnen solle, müssten im Gegenzug auch dessen Kinder mindernd berücksichtigt werden. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, wenn „gemeinsame Kinder“ den Kassenbeitrag senken können, im selben Haushalt lebende „nicht gemeinsame Kinder“ aber nicht.
Vor dem BSG bekam die Klägerin dem Grunde nach Recht. Die obersten Sozialrichter verwiesen dabei auf den im Grundgesetz verankerten Schutz von Ehe und Familie. Nach den geltenden Bestimmungen könne entgegen der Auffassung der Krankenkasse nicht abgeleitet werden, dass für nicht-gemeinsame Kinder keine Beitragsminderung infrage komme.
Die Kasse müsse daher „auch bei nicht gemeinsam und zugleich nicht-familienversicherten, aber unterhaltsberechtigten Kindern des Ehegatten oder Lebenspartners Absetzungen bis zu einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße von dessen zu berücksichtigenden Einnahmen“ vornehmen. Die sogenannte Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorletzten Kalenderjahr Derzeit sind dies 3.045 Euro, ein Drittel also 1.015 Euro.
Zahle allerdings der externe frühere Partner des Privatversicherten für die Kinder Unterhalt, müsse dies ebenfalls berücksichtigt und auf die Minderung der Kassenbeiträge angerechnet werden.
Im konkreten Fall muss daher das Hessische Landessozialgericht noch prüfen, ob der Ehemann der Klägerin für seine eigenen Kinder Unterhaltszahlungen erhält.
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Schlagworte gesetzliche Krankenkassen | private Krankenversicherung | Beiträge | Krankenkassenbeiträge | Beitragsminderung
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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