Springen Sie direkt:
Auch stark verwirrte Patienten haben das Recht, sich einen bestimmten Betreuer zu wünschen. Dieses Recht wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die zu betreuende Person über ein Millionen-Vermögen verfügt. Auch in diesem Fall darf gegen den Willen des Patienten kein Berufsbetreuer für die Vermögenssorge bestellt werden.
In den vergangenen Jahren hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) immer wieder mit den Rechten von geschäftsunfähigen Menschen befasst, die unter Betreuung stehen. Welche Rechte haben Betreute? Was dürfen Betreute bestimmen?
In einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 9. Mai 2018 entschied der BGH in Karlsruhe, dass das Recht eines Betreuten, sich einen Betreuer zu wünschen, nicht dadurch begrenzt ist, dass die zu betreuende Person vermögend ist (Az.: XII ZB 521/17).
Im konkreten Fall ging es um einen Mann aus dem Raum Stade, der 2016 einen Schlaganfall erlitten hatte und seitdem stark verwirrt ist. Das Amtsgericht Stade hielt die Einrichtung einer Betreuung für erforderlich. Der Betroffene wünschte sich, dass seine frühere Lebensgefährtin diese übernimmt.
Dem kam das Gericht auch weitgehend nach. Für die Vermögenssorge bestellte das Gericht jedoch eine Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Zwar habe der Betroffene seinen Wunsch kundgetan, dass seine frühere Lebensgefährtin die Betreuung vollumfänglich übernimmt. Der Mann sei aber wegen seiner Verwirrtheit gar nicht mehr zur „eigenständigen und dauerhaften Willensbildung“ in der Lage gewesen, so das Landgericht.
Die Betreuung hinsichtlich der Vermögenssorge sei derzeit für einen ehrenamtlichen Betreuer nicht geeignet. Denn der Betroffene verfüge über erhebliches Vermögen, darunter Grundeigentum von schätzungsweise über vier Millionen Euro. Über mehrere Jahre seien keine Steuererklärungen abgegeben worden, die Unterlagen des Betroffenen seien unsortiert.
Zwar habe die frühere Lebensgefährtin erklärt, dass sie die Vermögenssorge übernehmen könne. Dennoch sei es eher geboten, diesen Bereich der Betreuung der Berufsbetreuerin zu überlassen.
Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Nach dem Gesetz ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Weder spielt es dabei eine Rolle, dass für solch einen Vorschlag der Betroffene Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit besitzt. Bei der Auswahl des Betreuers werde dem Tatrichter kein Ermessen eingeräumt.
Der Wille des Betroffenen dürfe nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers seinem Wohl zuwiderläuft. Es müsse eine „konkrete Gefahr“ geben, dass die vorgeschlagene Person „einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel“ aufweist.
Dass ein Berufsbetreuer angesichts eines bestehenden erheblichen Vermögens besser geeignet sei, die Vermögenssorge zu übernehmen, reicht als Ablehnung für den vorgeschlagenen ehrenamtlichen Betreuer nicht aus. Denn Letzterer könne im Zweifel auch Hilfe von Dritten einholen, beispielsweise die eines Hausverwalters, Rechtsanwalts oder Steuerberaters.
Lesen und sehen Sie mehr:
©Juragentur
Schlagworte Betreuer | Betreuungsgericht | Demenz
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//deutschland/pages/themen/sozialrecht/urteile_im_sozialrecht/75224/berufsbetreuer_hat_bei_millionen-vermoegen_des_betreuten_kein_vorrang":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.