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Angesichts der Vielzahl der betroffenen Versicherten verständigten sich der Sozialverband VdK Deutschland e. V. und andere Interessensverbände mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen auf die Durchführung von Musterstreitverfahren. Um möglichst alle Sachverhalte zu erfassen, sind sieben Fallgruppen gebildet worden.
Der Sozialverband VdK hat für alle Fallgruppen Verfahren vorbereitet; die ersten Klagen sind bereits bei den jeweiligen Sozialgerichten anhängig.
Derzeit befinden wir uns in der Abstimmung mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), dem Deutschen Beamtenbund (DBB) und dem Deutschen Führungskräfteverband (ULA) über ein möglichst gemeinsames, möglichst effizientes Vorgehen bei der Durchführung der Klagen.
Wir haben für Sie die unterschiedlichen Fallgruppen zusammengestellt und erläutert.
Der Personenkreis umfasst in der Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner, die neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente beziehen. Hierzu gehören auch ehemalige Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst, die eine Zusatzversorgung beziehen.
Der Beitragssatz ist für diese Versorgungsbezüge vom halben auf den vollen allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse angehoben worden.
Rechtsgrundlage ist § 248 Satz 1 SGB V in der Fassung von Artikel 1 Nr. 148 GMG.
Der Personenkreis erhält Renten von Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufsgruppen errichtet sind. Hierzu gehören Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Notare, Ingenieure und Steuerberater, unabhängig davon, ob sie als Selbständige oder im Angestelltenverhältnis gearbeitet haben.
Diese Personen sind in der Regel in der Krankenversicherung freiwillig versichert und müssen ab 1.1.2004 den vollen allgemeinen Beitragsatz statt wie bisher den ermäßigten Beitragssatz entrichten.
Wenn aber zusätzlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, besteht ggf. Pflichtversicherung. Für Pflichtversicherte ist der Beitrags vom halben allgemeinen Beitragssatz auf den vollen Beitragssatz verdoppelt worden.
Für Renten aus der berufsständischen Versorgung gilt der volle allgemeine Beitragssatz.
Rechtsgrundlage ist § 240 Abs. 2 i.V.m. § 248 SGB V bzw. § 248 Satz 1 SGB V.
Bis 1988 bestand für Beamte bei Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Personenkreis umfasst Pensionäre und deren Hinterbliebene, die vor dem 1.1.1989 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und daher pflichtversichert sind.
Für die Pension gilt der volle statt wie bisher der halbe allgemeine Beitragssatz.
Rechtsgrundlage ist Art. 56 Abs. 3 des Gesundheitsreformgesetzes vom 20.12.1988.
Alle Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung unterliegen generell der Beitragspflicht. Hierzu zählen neben der Direktversicherung auch Pensionszusagen (Direktzusagen), Unterstützungskassen, Pensionskassen und Pensionsfonds.
Die Durchführungswege spielen dabei keine Rolle. Es kommt lediglich darauf an, ob der Versorgungsbezug mit dem Berufsleben des Versicherten in Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Altersvorsorge (zum Beispiel im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen) oder an den Aufwendungen/Prämien beteiligt war.
Es soll unerheblich sein, ob die Versicherungsbeiträge von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer getragen wurden. Beitragspflicht soll selbst dann bestehen, wenn die Beiträge ausschließlich vom Arbeitnehmer aus sozialversicherungspflichtigem Einkommen (also keine Einmalzahlungen) übernommen wurden.
Es gilt 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag, der längstens 10 Jahre lang mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz belastet wird.
Vor dem 1.1.2004 waren Kapitalleistungen von Versorgungsbezügen, soweit sie originär als solche vereinbart oder zugesagt wurden, nicht beitragspflichtig.
Betroffen sind Verträge bzw. Versorgungszusagen, bei denen der Versorgungsfall nach dem 31.12.2003 eintritt.
Rechtsgrundlage ist 229 Abs. 2 Satz 3 SGB V in der Fassung von Artikel 1 Nr. 143 GMG
Betroffen sind Versicherte, die eine Direktversicherung über den Arbeitgeber abgeschlossen haben und diese nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses freiwillig durch eigene Beitragszahlung als Versicherungsnehmer fortgeführt haben.
Pensionäre, die bis zum 31.12.1992 das 65. Lebensjahre vollendet haben, und deren Hinterbliebene müssen den vollen allgemeinen Beitragssatz auf ihre Ruhestandsbezüge entrichten.
Bisher galt aufgrund einer Sonderregelung des sogenannten Altersprivilegs der halbe allgemeine Beitragssatz.
Rechtsgrundlage ist die Streichung von § 240 Abs. 3a durch Artikel 1 Nr. 144 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc GMG.
Seit 1. Januar 2004 müssen auch freiwillig versicherte Rentner den vollen allgemeinen Beitragssatz zahlen.
Freiwillig Versicherte hatten vor der Gesetzesänderung auf Versorgungsbezüge nur den vollen ermäßigten Beitragsatz gezahlt.
Rechtsgrundlage ist § 240 Abs. 2 i. V.m. § 248 SGB V.
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Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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