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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass einem Rollstuhlfahrer das gewünschte elektrische Rollzuggerät finanziert werden muss (Aktenzeichen: L 16 KR 421/21). Die Krankenkasse hatte ihm zuvor einen günstigeren Elektrorollstuhl angeboten. Mit dem Urteil wird das Wahl- und Wunschrecht von Menschen mit Behinderung bei der Hilfsmittelversorgung gestärkt.
Im konkreten Fall war ein 49-jähriger, querschnittsgelähmter Mann bislang mit einem Aktivrollstuhl mit mechanischem Zuggerät (Handbike) versorgt. Da seine Kraft immer mehr nachließ und er unter zunehmenden Schulterschmerzen litt, beantragte er bei seiner Krankenkasse ein elektrisch unterstütztes Zuggerät. Die Kosten dafür beliefen sich auf 8630 Euro.
Die Krankenkasse lehnte ab und bot dem Mann stattdessen einen Elektrorollstuhl an. Das elektrisch unterstützte Handbike würde eine „Überversorgung“ bedeuten. Die Basismobilität könne auch mit dem Elektrorollstuhl gesichert werden, der nur die Hälfte kostet.
Für den Mann war die damit verbundene, rein passive Fortbewegung keine angemessene Alternative. Deshalb klagte er auf Kostenübernahme für das elektrisch unterstützte Rollstuhlzuggerät.
Das LSG verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für das gewünschte Hilfsmittel. Der querschnittsgelähmte Versicherte könne nicht gegen seinen Willen auf einen rein passiven Elektrorollstuhl verwiesen werden, wenn er lediglich eine elektrische Unterstützung benötige.
Nach einer an den Grundrechten orientierten Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen und der UN-Behindertenrechtskonvention sei dem Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen „volle Wirkung“ zu verschaffen, so das Gericht. Dem Rollstuhlfahrer müsse „viel Raum zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Lebensumstände“ gelassen und die Selbstbestimmung gefördert werden.
Der VdK begrüßt, dass das Gericht in seiner Entscheidung das Wunsch- und Wahlrecht gestärkt hat. „Bei Reha-Leistungen muss den berechtigten Wünschen der Versicherten entsprochen werden“, sagt VdK-Präsidentin Verena Bentele. „Das wird viel zu oft vergessen. Doch das Bewusstsein dafür setzt sich auch dank der UN-Behindertenrechtskonvention in der Rechtsprechung langsam durch“, erklärt Bentele.
cis
Schlagworte Urteil | Kostenübernahme | Krankenkasse | Krankenversicherung | Zuggerät | Elektrorollstuhl | Landessozialgericht
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