Springen Sie direkt:
Wer im Homeoffice auf dem Weg in sein Arbeitszimmer stürzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem Urteil (Az.: B 2 U 4/21 R) den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erweitert.
Beim Weg an den heimischen Arbeitsplatz handelt es sich um einen „unmittelbar unternehmensdienlichen“ Weg im eigenen Zuhause unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so das BSG. Selbst wenn ein Arbeitnehmer morgens, ohne zu frühstücken direkt auf dem Weg vom Schlafzimmer in sein Arbeitszimmer stürzt, kann der Unfallversicherungsträger für die Sturzfolgen geradestehen, so die Kasseler Richter. Maßgeblich sei hierfür, ob die Person tatsächlich die Arbeit beginnen wollte, und ob objektive Tatsachen dies auch belegen.
Geklagt hatte ein Mann, der als Gebietsverkaufsleiter im Außendienst angestellt ist. Mit Ausnahme von Kundenbesuchen arbeitete er immer vom Homeoffice aus. Normalerweise beginnt er seine Arbeit, ohne zuvor zu frühstücken.
Als er morgens direkt von seinem Schlafzimmer ins Arbeitszimmer wollte, stürzte er auf der in seinem Haus befindlichen Wendeltreppe. Mit einem gebrochenen Brustwirbel lag er bewegungsunfähig vor seiner Arbeitszimmertür. Als der verständigte Notarzt den Mann mitnahm, machte die Ehefrau des Klägers noch ein Foto.
Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Ein Wegeunfall liege nicht vor. Dieser solle vor den Gefahren des Verkehrs schützen und nicht innerhäusliche Wege absichern. Auch ein versicherter Betriebsweg bestehe nicht, da der Kläger seine versicherte Tätigkeit noch nicht aufgenommen habe.
Der Kläger argumentierte, dass seine alleinige Handlungstendenz darauf ausgerichtet war, seine Arbeit zu beginnen. So wie er würden angesichts der Corona-Pandemie viele Menschen im Homeoffice arbeiten. Diese dürften hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes nicht schlechter dastehen als Arbeitnehmer in einem Betrieb.
Das BSG gab der Klage statt und stellte einen versicherten Arbeitsunfall fest. Es liege zwar kein versicherter Wegeunfall vor, bei dem Arbeitnehmer auf dem Weg von und zur Arbeit versichert sind. Diesen Versicherungsschutz gebe es erst ab dem Durchschreiten der Haustür. Der Kläger habe aber einen Unfall auf einem versicherten Betriebsweg erlitten. Die Umstände des Falls zeigten, dass die Handlungstendenz des Klägers allein darauf ausgerichtet war, die Arbeit zu beginnen. „Das Hinabsteigen der Treppe war unmittelbar unternehmensdienlich“, erklärte das BSG.
Jörg Ciszewski
Schlagworte Homeoffice | Unfall | Arbeitsrecht | Sozialrecht
Bildrechte auf der Seite "http://www.vdk.de//deutschland/pages/themen/sozialrecht/84017/arbeitsunfall_im_homeoffice":
Liste der Bildrechte schließen
Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.