5. August 2021
SOZIALRECHT

Weniger Hartz IV wegen Verpflegung vom Arbeitgeber

Bundessozialgericht: Hartz-IV-Aufstocker hat geldwerten Vorteil

Eine Suppenkelle mit Nudelsuppe
© unsplash

Kassel (jur). Erhalten Hartz-IV-Aufstocker von ihrem Arbeitgeber eine Mahlzeit pro Arbeitstag, muss dieser geldwerte Vorteil als Einkommen mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Ist die Verpflegung als „Sachbezug“ arbeitsvertraglich vereinbart, liegt ein Zufluss an den Hartz-IV-Aufstocker selbst dann vor, wenn dieser die Mahlzeit tatsächlich gar nicht in Anspruch genommen hat, urteilte am Donnerstag, 5. August 2021, das Bundessozialgericht ( BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 83/20 R).

Vor Gericht war eine Berliner Familie mit drei Kindern gezogen. Der Ehemann arbeitete als Kellner. Wegen der geringen Einkünfte des Mannes war die Familie auf aufstockende Hartz-IV-Leistungen angewiesen.

Diese hatte sich vom Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg allerdings höhere Leistungen erhofft. Denn die Behörde hatte nicht nur den Lohn des Ehemannes und das Kindergeld als Einkommen mindernd angerechnet, sondern auch die Verpflegung, die dem Mann auf der Arbeit zustand.

Sein Arbeitsvertrag sah vor, dass der Beschäftigte Anspruch auf eine Mahlzeit pro Werktag hat. Der Arbeitgeber hatte hierfür 3,17 Euro pro Arbeitstag als „Sachbezug“ abgerechnet. Das Jobcenter berücksichtigte nach der Arbeitslosengeld-II-Verordnung davon nur 1,47 Euro pro Arbeitstag als zusätzliches Einkommen. Es handele sich um „Einnahmen in Geldeswert“. So kamen insgesamt monatlich 30,17 Euro für die Verpflegung zusammen, die mindernd beim Arbeitslosengeld II berücksichtigt wurden.

Ohne Erfolg verwies die Familie darauf, dass der Mann die Verpflegung tatsächlich gar nicht in Anspruch nehme.

Das BSG urteilte, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Verpflegung dennoch als Einkommen mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden müsse. Der Anspruch auf eine Verpflegungsleistung sei verfügbar und damit eine Einnahme in Geldeswert. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Verpflegung tatsächlich nicht in Anspruch genommen habe. Der Kellner könne allenfalls beim Arbeitgeber auf eine Änderung des Arbeitsvertrages drängen.

fle/juragentur

Schlagworte Bundessozialgericht | Hartz IV | Aufstocker

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