12. Februar 2021
SOZIALRECHT

Hundehaftpflicht führt nicht zu höheren Hartz-IV-Leistungen

Bundessozialgericht: Versicherungsbeiträge sind nicht einkommensmindernd anzurechnen.

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Zahlt ein Hartz-IV-Aufstocker für seinen Hund vorgeschriebene Beiträge zu einer Hundehaftpflichtversicherung, gibt es deshalb in der Regel keine höheren Hartz-IV-Leistungen.. Auch wenn die Hundehaftpflicht in einem Bundesland vorgeschrieben ist, können die gezahlten Beiträge nicht einkommensmindernd beim Jobcenter geltend gemacht werden, urteilte am Mittwoch, 8. Februar 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Aktenzeichen: B 14 AS 10/16 R). Nur in Ausnahmefällen, wenn der Hartz-IV-Bezieher den Hund für seine Existenzsicherung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit braucht, könnten die Versicherungsbeiträge leistungssteigernd berücksichtigt werden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Hartz-IV-Aufstocker die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen von ihrem anzurechnenden Einkommen abziehen. Dies führt zu entsprechend höheren Leistungen.

Das wünschte sich auch die Klägerin, eine 56-jährige Frau aus Castrop-Rauxel. Sie arbeitete in einem Verlag, war aber dennoch auf ergänzende Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Ihre Einkünfte wollte sie nun gegenüber dem Jobcenter drücken und verwies auf ihre zwei Collie-Hündinnen. In Nordrhein-Westfalen sei es Pflicht, dass sie für ihre großen Vierbeiner eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließt. Insgesamt kämen so monatlich 14,61 Euro an Beiträgen zusammen, die einkommensmindernd berücksichtigt werden müssten.
Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft sind mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern bundesweit Hundehaftpflichtversicherungen vorgeschrieben. In Hamburg, Niedersachsen, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestehe generell eine Versicherungspflicht, ansonsten nur für „große“ oder für als „gefährlich“ eingestufte Hunde.

Doch trotz der Versicherungspflicht wollte das Jobcenter der Klägerin das „Hobby Hund“ nicht mitfinanzieren. Zwar sehe der Gesetzeswortlaut eine Einkommensminderung für vorgeschriebene Versicherungen vor. Sinn und Zweck des Gesetzes würden dies jedoch auf Versicherungen beschränken, die für den Lebensunterhalt oder der Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig sind.

Dies bestätigte nun auch das BSG. Nur solche Versicherungen, die einen „spezifischen Bezug“ zu den Zielen des Sozialgesetzbuches II hätten, könnten einkommensmindernd berücksichtigt werden. Es müsse also ein Bezug zur Existenzsicherung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geben. Dies sei bei einer privaten Tierhaltung aber nicht der Fall, so der 14. BSG-Senat.

Eine Ausnahme könne dann bestehen, wenn die Hundehaltung aus beruflichen Gründen erfolgt, beispielsweise bei einem Hundezüchter. Sei ein Assistenz- oder Blindenhund aus gesundheitlichen Gründen nötig, würden die Krankenkassen in der Regel die Kosten übernehmen.

juragentur

Schlagworte Urteil | Bundessozialgericht | Hund | Hartz IV

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