22. November 2019
SOZIALRECHT

BSG sichert durchgehende Versorgung nach Ende der Klinik-Behandlung

Wenn eine vorübergehende Entlassung medizinisch ausscheidet, können Krankenhauspatienten die Wartezeit auf eine Anschluss-Reha im Krankenhaus verbringen. Danach können Krankenhäuser die Wartezeit „als Notfall-Reha-Behandlung“ nach eigenen Sätzen abrechnen.

Das Bild zeigt einen Arzt mit seinem Patienten im Gespräch.
Wie überbrücken Patienten die Zeit bis zu ihrer Reha? | © Pixabay

In dem vom Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschiedenen Fall können Krankenhäuser die Wartezeit „als Notfall-Reha-Behandlung“ nach eigenen Sätzen abrechnen (Az.: B 1 KR 13/19 R).Im Streitfall geht es um einen Rentner mit chronischer Lungenerkrankung. Er wurde im kommunalen Klinikum Memmingen im Allgäu stationär behandelt. Die Krankenkasse bewilligte eine stationäre Anschlussbehandlung in der Lungenfachklinik Pfronten. Zwei Tage später teilte sie auch den Termin mit, zu dem ein Platz in der Rehaklinik frei sei.

Dieser lag allerdings erst zehn Tage nach Abschluss der Krankenhausbehandlung. Weil der Rentner beatmet werden musste, konnte er nicht nach Hause entlassen werden und blieb die Wartezeit in der Klinik. Diese rechnete hierfür 10.483 Euro ab.

Die AOK Bayern wollte hierfür nicht aufkommen. Eine stationäre Krankenhausbehandlung sei nicht mehr erforderlich gewesen. Dass die Reha-Klinik nicht ausreichend und zeitnah Plätze anbiete, dürfe nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehen.

Krankenhausbehandlung als "letztes Mittel"

Demgegenüber argumentierten die Klinikanwälte, die Krankenhausbehandlung sei hier „das letzte Mittel“ gewesen. Eine Behandlungsalternative habe es nicht gegeben. Dem sind die Sozialgerichte durch alle Instanzen gefolgt.

In oberster Instanz verwies nun das BSG auf die Notfall-Rechtsprechung im Vertragsarztrecht. Danach kann auch ein nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Arzt eine Notfallbehandlung abrechnen, wenn er kurzfristig geholfen hat. Gleiches gelte auch, wenn ein Patient als Notfall in ein nicht zugelassenes Krankenhaus aufgenommen wird. Der Arzt oder das Krankenhaus würden dann für die Notfallbehandlung in das Vertragssystem der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen.

Dieser Gedanke gelte auch dann, wenn Versicherte „Anspruch auf stationäre medizinische Reha haben, aber nicht zeitgerecht erhalten“, urteilte das BSG.

Hier habe der Patient eine stationäre Versorgung mit Beatmung gebraucht. Das Klinikum Memmingen habe dies als nicht zugelassener Reha-Leistungserbringer im Notfall sichergestellt, weil kein zugelassener Leistungserbringer für die unmittelbar im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderliche Reha verfügbar war, argumentierte das BSG. Zwar stünden dem Krankenhaus nicht die Mittel einer Reha-Klinik zur Verfügung. In einem Notfall sei aber „eine eingeschränkte Versorgung besser als überhaupt keine Versorgung“.

Klinik kann Wartezeit nach eigenen Tagessätzen berechnen

Nach dem Kasseler Urteil kann die Klinik die Wartezeit zu eigenen Tagessätzen abrechnen. Weil das Krankenhaus in Vertretung für die Reha-Klinik handelt, richte sich der Anspruch gegen den Kostenträger der Reha. Dies sei hier im Fall des Rentners die Krankenkasse gewesen, sonst gegebenenfalls aber auch die Rentenversicherung.

Voraussetzung für einen Abrechnungsanspruch ist danach, dass sich das Krankenhaus um eine möglichst nahtlose Anschluss-Reha bemüht hat und eine vorübergehende Entlassung nach Hause medizinisch nicht infrage kommt. Dies sei hier beides der Fall gewesen, befand das BSG.

Lesen Sie mehr:

URTEILE IM SOZIALRECHT
Das Foto zeigt die Hände einer Patienten, die auf einer Krankenbettdecke liegen.
Wer lebensbedrohlich erkrankt ist, kann in Zukunft nicht mehr alle Behandlungsarten beanspruchen. Das hat das BSG geurteilt. Palliative Behandlungen könnten vorrangig sein. | weiter
30.10.2019 | ©Juragentur / ime

©Juragentur / ime

Schlagworte Klinik | Krankenhaus | Reha | ambulante Versorgung | Notfall

VdK-Rechtsberatung

Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.

Mitgliedschaft
Das Bild zeigt eine Frau an einem Tablet, auf welchem die Beitrittserklärung zum VdK geöffnet ist.
Es gibt viele gute Gründe für eine Mitgliedschaft im VdK - dem mit mehr als 2 Millionen Mitgliedern größten Sozialverband Deutschlands. | weiter

VdK-TV: Wie funktioniert ein Sozialgericht?

Bericht eines ehrenamtlichen Richters über den Arbeitsplatz Sozialgericht und über die Abläufe einer Verhandlung.


VdK-TV: Kämpfen lohnt sich - wie der VdK einer Postpolio-Patientin hilft (UT)

Renate Poisel aus Weiden in der Oberpfalz, stark beeinträchtigt durch die Folgen einer Kinderlähmung, musste sich nahezu alle Hilfsmittel mit Hilfe des Sozialverbandes VdK erstreiten.


Datenschutzeinstellungen

Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind notwendig, während andere uns helfen, unser Onlineangebot zu verbessern.

  • Notwendig
  • Externe Medien
Erweitert

Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies in externen Medien. Sie können Ihre Zustimmung für bestimmte Cookies auswählen.