17. Oktober 2019
SOZIALRECHT

Mit Kleinkind arbeiten darf Kinderbonus bei der Rente mindern

Eltern mit nicht nur geringen Arbeitseinkünften während der ersten Lebensjahre ihres Kindes bekommen bei der Rente weiterhin geringere Erziehungszeiten angerechnet. Entsprechende Regelungen sind verfassungsgemäß, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel.

Das Bild zeigt eine Mutter mit ihrem kleinen Sohn.
Wer in den ersten Lebensjahren eines Kindes arbeitet, bekommt bei der Rente weiterhin geringere Erziehungszeiten angerechnet. | © Pixabay

Aktuell sind rund 850.000 Rentner und überwiegend Rentnerinnen von der Regelung betroffen, die das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel nun in seinem Urteil bestätigt hat (16. Oktober 2019, Az.: B 13 R 14/18 R und B 13 R 18/18 R). Die abgewiesenen Klägerinnen wollen voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Grund des Streits ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Sie liegt derzeit (2019) im Westen bei 6.700, im Osten bei 6.150 Euro monatlich. Bei höheren Bruttoeinkünften werden sowohl die Beiträge wie auch die späteren Leistungen nur nach diesen Beträgen bemessen.

Für die Erziehung jedes Kindes werden einem Elternteil Rentenbeiträge nach einem durchschnittlichen Einkommen angerechnet – inzwischen für die ersten drei Lebensjahre. Erzielt dieser Elternteil auch ein tatsächliches Arbeitseinkommen, wird beides zusammengerechnet. Auch hier greift aber die Beitragsbemessungsgrenze. Sind das tatsächliche Einkommen und das für die Kindererziehungszeiten herangezogene Durchschnittseinkommen in der Summe höher, kommt daher der Erziehungsbonus nicht mehr voll zum Tragen.

Mütter verlangen Rentenerhöhungen

Bei zehn Wochenstunden zum Mindestlohn ist dies noch nicht der Fall, wohl aber bei einer Vollzeitarbeit oder bei einem gut vergüteten Teilzeitjob. 2017 seien Zweidrittel der neu hinzugekommenen Rentnerinnen im Osten und 20 Prozent im Westen betroffen gewesen, schätzen Experten. Insgesamt seien es derzeit rund 850.000. Jedes Jahr kämen 170.000 bis 180.000 neu hinzu.

Vor dem BSG verlangten nun acht Mütter Rentenerhöhungen von bis zu 43 Euro pro Monat. Die Deckelung ihrer für die Kindererziehungszeiten bezogenen Rente sei verfassungswidrig.

Dem folgten die obersten Sozialrichter nicht. Sie verneinten zunächst eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Müttern, die während der Kindererziehungszeiten nur wenig verdient oder gar nicht gearbeitet haben, und die daher voll von dem Kinderbonus profitieren. Die Beitragsbemessungsgrenze sei bei der Rente „systemimmanent“ und wirke immer auch als „Leistungsgrenze“. Die Rentendeckelung auch während der Erziehungszeiten sei daher gerechtfertigt und verfassungsgemäß. Entsprechend hatten die Kasseler Richter auch schon früher entschieden (Urteil vom 17. Dezember 2002, Az.: B 4 RA 46/01 R).

Auch eine weitere Ungleichbehandlung im Zuge der Mütterrente ist nach Überzeugung der Kasseler Richter verfassungsgemäß. Hier hatten Bestandsrentnerinnen mit Rentenbeginn vor Juli 2014 beziehungsweise bei der „Mütterrente 2“ vor Jahresbeginn 2019 eine pauschale, nicht gedeckelte Rentengutschrift erhalten. Dies sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und einer Beschleunigung der Auszahlungen gerechtfertigt gewesen, so das BSG.

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18.07.2019 | ©Juragentur / ime

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Schlagworte Bundessozialgericht | Altersrente | Mütterrente | Mütter | Arbeit | Bundesverfassungsgericht | Kindererziehungszeiten

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