Kategorie Urteil Sozialrecht

Konkrete Fristen für Prüfung von Eingliederungsmaßnahmen nötig

Hartz-IV-Bezieher müssen Bescheid wissen, bis wann spätestens das Jobcenter Vorgaben zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt noch einmal überprüft. Legt das Jobcenter solche Vorgaben einseitig fest, darf dies nicht ohne Frist “bis auf weiteres” gelten, urteilte das Bundessozialgericht.

Das Urteil dürfte alle interessieren, die mit “ihren” Jobcentern Eingliederungsvereinbarungen abgeschlossen haben. Dem Bundessozialgericht (BSG) lag folgender Fall vor: Vor Gericht war eine Hartz-IV-Bezieherin aus Karlsruhe gezogen. Sie hatte sich nicht auf eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter einigen können. Daraufhin erließ die Behörde einen Verwaltungsakt, der die Hartz-IV-Bezieherin zu konkreten Maßnahmen verpflichtete. Dazu zählten etwa die Teilnahme an einem Projekt und konkret benannte Bewerbungsbemühungen. Die Regelungen sollten bis auf weiteres gelten. Wann die Eingliederungsmaßnahmen überprüft werden sollten, wurde nicht festgelegt.

Die Frau hielt dies für rechtswidrig. Die Formulierung bis auf weiteres in dem Verwaltungsakt sei viel zu unbestimmt. Es fehle die Mitteilung, wann das Jobcenter die vorgegebenen Maßnahmen spätestens überprüft.

Jobcenter muss für Maßnahmen Fristen nennen

Das BSG gab ihr Recht. Zwar könne ein bis auf weiteres geltender Verwaltungsakt zulässig sein. Nach den gesetzlichen Bestimmungen solle aber jede Eingliederungsvereinbarung und – falls diese nicht zustande kommt – jeder ersetzende Verwaltungsakt spätestens nach Ablauf von sechs Monaten überprüft und aktualisiert werden. An einer entsprechenden Information habe es hier gefehlt, rügte das BSG.

Bis August 2016 hatten die gesetzlichen Bestimmungen eine feste Frist vorgesehen, wonach die Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt alle sechs Monate überprüft werden sollten. Der Gesetzgeber hatte diese starre Frist dann gestrichen. Nun sollten bis spätestens nach sechs Monaten die Eingliederungsmaßnahmen überprüft werden. Damit hatte laut BSG der Gesetzgeber bezweckt, dass Hartz-IV-Bezieher in kürzeren Abständen vom Jobcenter beraten werden (Urteil vom 22. März 2019, Az.: B 14 AS 28/18 R).