21. Februar 2019
SOZIALRECHT

BAG: Betriebliche Witwenrente nicht erst ab zehn Jahre Ehe

Eine Mindestehedauer von zehn Jahren für den Anspruch auf eine betriebliche Witwen- oder Witwerrente stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Entsprechende, vom Arbeitgeber festgelegte Versorgungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Eine ältere Frau schaut zur Seite.
Witwenrente: Das BAG hat die Klausel zur Mindestehedauer für unwirksam erklärt. | © Pixabay

Im konkreten Fall ging es um eine Witwe aus Hessen, die im Juli 2011 ihren Ehemann heiratete. Der Mann hatte mit seinem Arbeitgeber einen Pensionsvertrag geschlossen. Darin enthalten war eine Klausel, dass Hinterbliebene erst ab einer mindestens zehnjährigen Ehedauer eine betriebliche Witwen- oder Witwerrente beanspruchen können.

Als der Ehemann 2015 verstarb, beharrte die Witwe dennoch auf eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Ihr müsse eine betriebliche Witwenrente in Höhe von monatlich 39,10 Euro zustehen. Die Mindestehedauerklausel stelle eine unzulässige Benachteiligung dar.

Betriebsrente und Ehedauer: Welche Regeln gelten?

Dem folgte nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Urteil vom 19. Februar 2019, Az.: 3 AZR 150/18). Die Erfurter verwiesen auf den Zweck einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung. Danach solle der Ehepartner des Arbeitnehmers abgesichert werden. Mit einer mindestens zehnjährigen Ehedauer sei dieser Zweck aber gefährdet. Hier sei eine willkürlich gegriffene Zeitspanne „ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck“ gewählt worden.

Am 11. Dezember 2018 hatte das BAG allerdings geurteilt, dass Arbeitgeber eine gekürzte Hinterbliebenenrente auszahlen können, wenn der Altersunterschied zwischen den Eheleuten über zehn Jahre beträgt (Az.: 3 AZR 400/17; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).

Arbeitgeber dürfen nach einer weiteren BAG-Entscheidung vom 21. Februar 2017 eine betriebliche Witwenrente aber nicht auf die „jetzige Ehefrau“ beschränken (Az: 3 AZR 297/15; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Nach einer Scheidung und Wiederheirat würde dies die zweite Ehefrau unangemessen benachteiligen.

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Schlagworte Betriebsrente | witwenrente | betriebliche Altersvorsorge | ehe | Tod | Hinterbliebenenrente

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