21. Februar 2019
SOZIALRECHT

Wahlrechtsausschluss behinderter Menschen verfassungswidrig

Mehr als 81.000 unter voller Betreuung stehende behinderte und psychisch kranke Menschen sind 2013 von der Teilnahme an der Bundestagswahl zu Unrecht ausgeschlossen worden. Der entsprechende Wahlrechtsausschluss im Bundeswahlgesetz verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Ein Wahlzettel mit drei Figuren darauf in den Farben rot, gelb, schwarz.
Wahlen: Wer darf daran teilnehmen und wer ist ausgeschlossen? | © Pixabay

Ein vom Sozialverband VdK und vielen Behindertenverbänden lange erwarteter Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verschafft behinderten Menschen - viele von ihnen waren bisher von Wahlen ausgeschlossen - nun das Wahlrecht und damit die Möglichkeit, sich an Landtags- und Bundestagswahlen zu beteiligen (Beschluss veröffentlicht am 21. Februar 2019, Az.: 2 BvC 62/14). Dies gilt nicht für die anstehende Europawahl (siehe weiter unten).

Nach dem Bundeswahlgesetz dürfen psychisch kranke und behinderte Menschen nicht wählen gehen, wenn für sie dauerhaft ein Berufsbetreuer bestellt wurde und dieser sich um alle rechtlichen Angelegenheiten kümmern muss. Auch schuldunfähige, im Maßregelvollzug untergebrachte psychisch kranke Straftäter sind von der Wahl ausgeschlossen.

Ausschluss von Wahlen benachteiligt behinderte Menschen

Wegen des gesetzlichen Wahlrechtsausschlusses konnten die acht betroffenen Beschwerdeführer an der Bundestagswahl am 22. September 2013 nicht teilnehmen. Sie sahen damit den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und das im Grundgesetz verankerte Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen verletzt.

Dies bestätigte nun auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Januar 2019 und kippte die im Streit stehenden Regelungen zum Wahlrechtsausschluss. Nach Angaben des Gerichts konnten deshalb über 81.000 unter voller Betreuung stehende Menschen nicht an der Bundestagswahl 2013 teilnehmen.

Die Verfassungsrichter beanstandeten einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. So dürften behinderte Menschen, für die dauerhaft ein Berufsbetreuer in allen Angelegenheiten bestellt wurde, nicht wählen gehen. Haben dagegen gleichermaßen Betreuungsbedürftige per Vorsorge- oder Betreuervollmacht selbst eine Person – etwa einen Familienangehörigen - als Betreuer bestimmt, ist kein Berufsbetreuer mehr erforderlich. Das Gesetz sehe dann einen Wahlrechtsausschluss nicht vor. Einen gerechtfertigten Grund für diese Ungleichbehandlung gebe es nicht.

Wahlausschluss und Gleichbehandlungsgrundsatz

Auch der Wahlrechtsausschluss von psychisch kranken, im Maßregelvollzug untergebrachten Straftätern stehe nicht im Einklang mit dem Grundgesetz, so die Verfassungsrichter. Die Betroffenen seien dort wegen „Schuldunfähigkeit“ und wegen der Gefahr für die Allgemeinheit untergebracht. Die Krankheitsbilder, die eine Schuldunfähigkeit begründeten, sagten aber nichts darüber aus, ob jemand nicht fähig sei, wählen zu können.

Auch könne von einer Unterbringung abgesehen werden, wenn „von dem Schuldunfähigen keine Gefahr erheblicher Straftaten ausgeht“. In diesem Fall dürfte der Betroffene wählen gehen. Dies sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nur zum Bundeswahlgesetz. Vergleichbare umstrittene Wahlrechtsausschlüsse gibt es aber auch zur Europawahl, die im Mai ansteht.

Das Urteil bezieht sich nur auf Wahlen in Deutschland, nicht auf die anstehende Europawahl. Über diesen Link finden Sie die Forderungen des Deutschen Behindertenrates (DBR) zu den Europawahlen.

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21.02.2019 | verantwortlich: Cornelia Jurrmann, Telefon: 030 / 92 10 580-401

©Juragentur / ime

Schlagworte Wahlausschluss | Wahlrechtsausschluss | Behinderte | Wahlrecht | Teilhabe | Inklusion

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