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Kindererziehungszeiten für vor und nach 1992 geborene Kinder sind bei der Rente nicht gleich viel wert. Es stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, dass Mütter für ihre vor 1992 geborenen Kinder nur zwei Jahre Kindererziehungszeiten auf ihre Rente angerechnet bekommen, Mütter mit später geborenen Kindern sich aber drei Erziehungsjahre rentenerhöhend anrechnen lassen können, entschied das Bundessozialgericht.
Für ab 1992 geborene Kinder werden einem Elternteil, meist der Mutter, drei Erziehungsjahre rentensteigernd angerechnet – der Höhe nach so, als hätten sie drei Jahre lang Beiträge aus einem Durchschnittseinkommen bezahlt. Für vor 1992 geborene Kinder war es zunächst nur ein Jahr, nach der Gesetzesänderung im Zuge der „Mütterrente“ sind es seit Juli 2014 zwei Jahre. 9,5 Millionen Renten wurden daraufhin ohne Antrag automatisch neu berechnet. Die Kosten von 6,6 Milliarden Euro jährlich werden nicht aus Steuergeldern bezahlt, hierfür kommen die Beitragszahler auf.
Demgegenüber können sich Mütter mit später geborenen Kindern drei Erziehungsjahre rentenerhöhend anrechnen lassen. Die ungleiche Behandlung von Müttern hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem am 11. Oktober 2018 bekanntgegebenen Urteil vom Vortag bestätigt (Az.: B 13 P 34/17 R).
Eine Mutter aus dem Raum Bayreuth wollte jedoch für ihr 1979 geborenes Kind ebenfalls drei Kindererziehungsjahre bei ihrer Rente berücksichtigt wissen. Anderenfalls stelle dies eine unzulässige Ungleichbehandlung dar.
Der Staat sei nach dem Grundgesetz zur Förderung der Familie verpflichtet. Die Berücksichtigung von drei Kindererziehungsjahren für alle Kinder bei der Rentenhöhe hätte ohne weiteres aus Steuermitteln finanziert werden können. Mit der Geburt ihres Kindes und damit eines späteren Beitragszahlers leiste sie einen „generativen Beitrag“, der das Rentenversicherungssystem stützt. Dies müsse honoriert werden, so die Klägerin.
Das BSG urteilte, dass es für eine Berücksichtigung von drei Jahren Kindererziehungszeit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Der Staat müsse zwar von Verfassungswegen Familien fördern. Einen unmittelbaren Anspruch aus dem Grundgesetz für eine höhere Rente gebe es aber nicht.
Der Gesetzgeber habe einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, wie er Familien – hier Eltern wegen ihrer Kindererziehung – fördert. Entscheide er sich für Rentenvorteile für kindererziehende Eltern, dürfe er dies von der Finanzierbarkeit und damit von der allgemeinen Haushaltslage und der finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung abhängig machen. Danach war es sachlich gerechtfertigt, dass der Staat Mütter mit vor und nach 1992 geborenen Kindern unterschiedlich behandelt.
Die damit einhergehende Ungleichbehandlung habe er auch schrittweise abgebaut. So könnten Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern seit Juli 2014 nun zwei Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen. Vorher war dies noch ein Jahr.
Bereits am 28. Juni hatte der 5. Senat des BSG ähnlich entschieden (Az.: B 5 R 12/17 R). Dass der Gesetzgeber im Zuge der sogenannten Mütterrente 2014 die Ungleichbehandlung zwar verringert, aber nicht komplett beseitigt hat, begegnet „keinen verfassungsrechtlichen Bedenken“.
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Schlagworte Altersrente | Mütterrente | Kinder | Mütter | Diskriminierung | Bundessozialgericht
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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