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Gesetzlich versicherte Pflegeheimbewohner müssen ihre Heimkosten bei einem vorzeitigen Pflegeheimwechsel nur taggenau bezahlen. Auch wenn der Heim- und Betreuungsvertrag erst zum Monatsende ausläuft, kann der Heimbetreiber bei einem vorzeitigen Auszug des Bewohners nur bis dahin eine Vergütung verlangen, so der Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil gefällt, das Pflegeheimbewohnern Umzüge erleichtern dürfte: Denn der BGH hat klargestellt, dass jemand, der vorzeitig das Pflegeheim wechselt und in eine andere Einrichtung zieht, die Kosten für das "alte" Heim nur taggenau zahlen muss. Damit bestätigten die Karlsruher Richter die bereits geltende Rechtslage für Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Urteil vom 4. Oktober 2018, Az.: III ZR 292/17).
Geklagt hatte ein gesetzlich versicherter Pflegeheimbewohner, der an Multipler Sklerose erkrankt war. Zwischen Dezember 2013 bis 14. Februar 2015 lebte er in einem Pflegeheim im Raum Heilbronn. Laut Heim- und Betreuungsvertrag konnte er das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats vor Ablauf desselben Monats kündigen.
Ende Januar 2015 kündigte der MS-Kranke den Heimvertrag zum 28. Februar 2015. Er hatte einen Pflegeplatz, in einem auf die Pflege von Multiple-Sklerose-Patienten spezialisierten Heim erhalten. Da kurzfristig schon zum 14. Februar 2015 ein Heimplatz frei wurde, zog der Kläger bereits vorzeitig zu diesem Termin um.
Bis dahin hatte er nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse bereits an dem bisherigen Heimbetreiber die vollständigen Heimkosten für den Monat Februar 2015 gezahlt. Doch mit dem vorzeitigen Pflegeheimwechsel am 14. Februar stehe dem Heimbetreiber die vollständige Monatsvergütung nicht zu, meinte der Kläger. Der Heimaufenthalt dürfe nur taggenau vergütet werden. Damit müsse der Heimbetreiber ihm 1.493 Euro zurückzahlen.
Der BGH urteilte ebenfalls, dass Heimbetreiber nur Anspruch auf eine taggenaue Heimvergütung haben. Das Gesetz schreibe vor, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder anderer Kostenträger mit dem Tag endet, „an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt“. Diese gesetzliche Regelung gelte für alle Bewohner, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erhalten. Sehe ein Heimvertrag eine Vergütung bis Ablauf der Kündigungsfrist vor, sei diese nichtig.
Der Heimbetreiber habe damit nur für jene Tage Anspruch auf eine Heim-Vergütung, in denen sich der Bewohner tatsächlich in dem Heim aufhält. Nur bei vorübergehender Abwesenheit der Heimbewohner, etwa wegen eines Krankenhausaufenthaltes, könne der Heimbetreiber auch für diesen Zeitraum eine Vergütung verlangen.
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Schlagworte Pflegeheim | Pflegeheimbewohner | Pflegeheimkosten | Bundesgerichtshof | Kosten
Der Sozialverband VdK berät und vertritt seine Mitglieder im Bereich gesetzliche Rentenversicherung, zum Beispiel zum Thema Erwerbsminderungsrente.
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