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Von der Arbeit unwiderruflich freigestellte Arbeitnehmer können nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses meist höheres Arbeitslosengeld I beanspruchen als bislang. Denn der während der Freistellungsphase gezahlte Arbeitslohn muss bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I mit berücksichtigt werden, urteilte das Bundessozialgericht.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat ein arbeitnehmerfreundliches Urteil gefällt: Danach können Arbeitnehmer, die endgültig von einer Arbeit bei einem bestimmten Unternehmen freigestellt sind, nach dem Auslaufen des Arbeitsvertrages mehr Arbeitslosengeld I (ALG I) erhalten als bislang. Denn der während der Freistellungsphase gezahlte Arbeitslohn muss künftig bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I mit berücksichtigt werden, urteilte am 30. August 2018 das BSG (Az.: B 11 AL 15/17 R). Die Kasseler Richter erklärten damit die bisherige Berechnungspraxis der Bundesagentur für Arbeit (BA) für rechtswidrig.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet sich das ALG I nach dem Arbeitsentgelt des letzten Jahres. Bei längeren Freistellungszeiträumen kann dieser zeitliche Rahmen auf zwei Jahre erweitert werden. Entscheidend ist danach, ab wann das Beschäftigungsverhältnis endet. Hat der Arbeitnehmer in dem maßgeblichen Zeitraum weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt beanspruchen können, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes I nach einem fiktiven Einkommen entsprechend der Qualifikation des Arbeitnehmers.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte eine Pharmareferentin aus dem Raum Gelsenkirchen geklagt. Sie hatte mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Danach sollte sie ab dem 1. Mai 2011 von der Arbeit freigestellt werden. Das Arbeitsverhältnis endete dann zum 30. April 2012. In diesem Zeitraum erhielt sie weiter ihr Arbeitsentgelt. Für ihren Arbeitgeber stand sie für berufliche Fragen aber weiter zur Verfügung.
Als das Arbeitsverhältnis endete, erhielt die Frau wegen einer Erkrankung bis zum 24. März 2013 Krankentagegeld von einer privaten Versicherung. Danach hatte sie sich arbeitslos gemeldet.
Doch sie erhielt lediglich 28,72 Euro Arbeitslosengeld pro Kalendertag. Die Arbeitsagentur hatte die Zeiten der Freistellungsphase und das dabei erhaltene Arbeitsentgelt nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt.
Die Beschäftigung habe mit dem Beginn der Freistellung geendet, als die Frau ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbracht hatte, so die Begründung. Da sie auch in dem Bemessungszeitraum von hier zwei Jahren weniger als 150 Tage beschäftigt gewesen sei, hatte die Arbeitsagentur ein fiktives Einkommen für das Arbeitslosengeld I zugrunde gelegt.
Diese gängige Vorgehensweise der Behörde erklärte das BSG nun für rechtswidrig. Die BA müsse Zeiten der Freistellung und das dabei erhaltene Arbeitsentgelt bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes I berücksichtigen. Denn auch während der Freistellungsphase seien auf das Arbeitsentgelt Versicherungsbeiträge geleistet worden, so die Kasseler Richter. Die Beschäftigung ende daher nicht bereits mit Beginn der Freistellung, sondern erst mit dem versicherungsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.
Von dem Urteil können auch freigestellte Arbeitnehmer profitieren, die bereits bestandskräftige Arbeitslosengeld-Bescheide erhalten haben. Sie können nun bei der Arbeitsagentur eine Überprüfung der Bescheide der letzten vier Jahre beantragen und auf einen Arbeitslosengeld-Nachschlag hoffen.
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Schlagworte Arbeitslosengeld 1 | Freistellung | Arbeitsagentur | Bundessozialgericht | ALG 1 | arbeitslos
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