20. Juni 2018
SOZIALRECHT

Unfallversicherung haftet nicht für Unfall bei privater Betreuung

Wer auf Familienangehörige wie beispielsweise seine Enkel aufpasst, kann bei einem Unfall des Betreuten nicht automatisch davon ausgehen, dass die gesetzliche Unfallversicherung für die Unfallfolgen aufkommt. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entscheiden.

Ein Großmutter schaut sich mit ihrer Enkelin en Bilderbuch an.
Auf Enkel aufpassen: Wer haftet und zahlt, wenn dabei etwas passiert? | © imago/Westend61

Bei der Betreuung von Familienangehörigen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht unbedingt für die Folgen eines Unfalls der betreuten Person. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel klargestellt (Az: B 2 U 2/17 R).

Den höchsten deutschen Sozialrichtern lag folgender Fall vor: Eine Großmutter betreute regelmäßig ihren 2007 geborenen Enkel und dessen Schwester, dann und wann übernachteten die Kinder auch bei ihr. Für die Betreuung ihrer Enkel erhielt die Großmutter kein Entgelt, beim Jugendamt war sie nicht als Tagespflegeperson angemeldet.

2008 kam es zu einem Unfall: Der damals einjährige Enkel fiel während der Betreuung durch die Oma in einen Pool und erlitt durch den Sauerstoffmangel eine Hirnschädigung. Seitdem ist der Junge schwerbehindert. In einem Zivilverfahren war die Großmutter zur Zahlung von rund 400.000 Euro verurteilt worden.

Die Großmutter wollte, dass die gesetzliche Unfallversicherung den Unfall anerkennt und für die Unfallfolgen zahlt. Die Unfallversicherung lehnte das aber mit der Begründung ab, dass die Großmutter keine anerkannte Tagespflegeperson sei. Diese Argumentation bestätigte nun das BSG und damit auch die beiden Vorinstanzen, das Sozialgericht Magdeburg (Az: S 10 U 143/13), und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az: L 6 U 58/14).

Unfall im privaten Bereich: Wann haftet die gesetzliche Unfallversicherung?

Das BSG begründete sein Urteil damit, dass es sich bei dem Unfall des Jungen nicht um einen Versicherungsfall nach dem Sozialgesetzbuch VII handele. Denn es fehle an einer Einbindung des Jugendamts in das Betreuungsverhältnis zwischen der Oma, also der Klägerin, und dem Jungen, dem Beigeladenem. Eine versicherte Betreuung im Sinne des Sozialgesetzbuches sei dann gegeben, wenn das Betreuungsverhältnis unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Jugendhilfe zustande gekommen sei. Etwa wie es in Kindergärten oder Schulen der Fall sei. Nur dann sei der Unfall eines Kindes ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung.

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ime

Schlagworte Unfall | Unfallversicherung | Unfallversicherungsschutz | Kind | Tagespflege

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