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Wenn Kinder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten eine unnötige Pause einlegen, bekommen ihre Eltern kein Kindergeld mehr. Um den Kindergeldanspruch für den nächsten Ausbildungsabschnitt zu wahren, dürfen Kinder zudem in der Wartezeit nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, wie der Bundesfinanzhof bekräftigt hat.
Kinder müssen ihre Ausbildung zügig fortsetzen, sonst müssen ihre Eltern damit rechnen, kein Kindergeld zu bekommen. Auch dürfen die Kinder nur eine geringe wöchentliche Stundenzahl arbeiten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 6. Juni 2018 veröffentlichten Urteil klargestellt (Az.: III R 18/17).
Dem BFH lag der Fall einer jungen Frau vor, die zunächst das Abitur gemacht und dann im Juni 2013 eine Ausbildung als Steuerfachangestellte abgeschlossen hatte. Danach wollte sie an einer Fachschule ihre Ausbildung zur Steuerfachwirtin fortsetzen.
Zunächst lockte aber das Geld, und sie nahm in einer Steuerberatungskanzlei eine Vollzeit-Tätigkeit als Steuerfachangestellte auf. Erst im September 2013 bewarb sie sich an der Fachschule. Das war zu spät für das laufende Jahr, so dass die Tochter ihre Ausbildung zur Steuerfachwirtin erst im August 2014 beginnen konnte. Bis dahin arbeitete sie weiter mit voller Stelle in zwei verschiedenen Steuerberatungskanzleien.
Den Antrag des Vaters auf weiteres Kindergeld auch nach dem ersten Abschluss zur Steuerfachangestellten im Juni 2013 lehnte die Familienkasse ab.
Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Der Besuch der Fachschule sei hier keine Fortführung der Erstausbildung, sondern eine neue, zweite Ausbildung gewesen. Anspruch auf Kindergeld bestehe daher nicht mehr.
Zur Begründung verwiesen die Münchener Richter zum einen auf die lange Pause. Wenn eine Ausbildung in mehrere Abschnitte mit jeweils eigenständigem Abschluss unterteilt sei, müsse das Kind den nachfolgenden Ausbildungsabschnitt „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ angehen. Andernfalls handele es sich kindergeldrechtlich nicht mehr um eine einheitliche erste Ausbildung.
Zudem habe hier die Tochter zwischen den Ausbildungsgängen voll gearbeitet. Laut Gesetz dürfe eine Tätigkeit in der Wartezeit aber nicht mehr als zwanzig Wochenstunden umfassen, damit der nachfolgende Abschnitt noch einem einheitlichen Ausbildungsgang zugerechnet wird.
Nach jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 11. April 2018 kann der Vater auch für die Wartezeit selbst kein Kindergeld beanspruchen. Denn laut Gesetz dürfe die Überbrückungszeit höchstens vier Monate dauern (so schon BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011, Az.: III R 41/07). Hier sei es aber über ein Jahr gewesen.
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Schlagworte Kinder | Ausbildung | Kindergeld | familie | Anspruch
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