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Wer zunächst eine teilweise, dann eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, muss unter Umständen damit rechnen, dass sie oder er die überzahlte Rente zurückzahlen muss. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in Sachen Erwerbsminderungsrente wichtige Urteile für Rentenversicherte gefällt. Dabei hat das Gericht eine Frage entschieden, die juristisch bislang ungeklärt war: Müssen Versicherte, denen der Rentenversicherungsträger zunächst eine teilweise, danach eine volle Erwerbsminderungsrente (EM) zuerkennt, die überzahlte Rente zurückzahlen?
Im ersten Fall, der dem BSG vorlag, ging es um einen Versicherten, der ab 1. Februar 2011 eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen hatte. Später erhielt er die volle Rente, und zwar rückwirkend ebenfalls zum Februar 2011. Neben einer teilweisen und vollen Erwerbsminderungsrente bezog der Versicherte zeitgleich auch noch Arbeitslosengeld. Er muss die teilweise Rente aber nicht zurückzahlen. Jedoch muss die Rentenversicherung der Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld erstatten, urteilte das BSG.
Der Bescheid über die teilweise Erwerbsminderungsrente war rechtswidrig, so das Gericht. Dem Versicherten hätte von Anfang an eine volle Erwerbsminderungsrente zugestanden. Die Rentenversicherung kann einen Bescheid wegen teilweiser Erwerbsminderung nur aufheben, wenn eine sogenannte „wesentliche Änderung“ des Gesundheitszustandes eingetreten ist § 48 SGB X. Das war hier aber nicht der Fall. Deshalb muss der Versicherte die vom Rentenversicherungsträger zu viel gezahlte Rente nicht erstatten (Az.: B 13 R 33/15 R).
Das zweite BSG-Verfahren ist anders gelagert. Hier weichen die Zeiten des Bezugs von teilweiser und voller Erwerbsminderungsrente ab. Das Gericht hat den Fall nicht abschließend entschieden und zur weiteren Klärung an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen. Die Versicherte hatte ab September 2006 eine teilweise Erwerbsminderungsrente und später eine volle Rente erhalten. Der Bescheid für die volle Rente kam zum Juli 2012, rückwirkend gültig ab Oktober 2011. Grund war die Verschlechterung des Gesundheitszustandes § 48 SGB X.
Die teilweise Rente wurde dann zum Oktober 2011 aufgehoben. Zeitgleich ab Oktober 2011 bezog die Versicherte auch Krankengeld. Dieses muss die Rentenversicherung der Krankenkasse wegen Überzahlung erstatten.
Das LSG muss nun in einem weiteren Verfahren noch klären, ob die Versicherte die zu viel gezahlte Rente zurückgeben muss. Dazu prüft das Gericht, ob ein Härtefall vorliegt. Kann die Versicherte die zu viel gezahlte Rente überhaupt zurückzahlen? Was ist, wenn sie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits gutgläubig verbraucht hat? Hier muss der Rentenversicherungsträger bei eventuellen Rückforderungen auch Ermessensgründe abwägen.
Der Rentenversicherungsträger muss also prüfen, ob die Versicherte zu den „atypischen Fällen“ zählt, also ein Härtefall ist, und es ihr finanziell zumutbar und möglich ist, die zu viel gezahlte Rente zurückzuzahlen. Als „atypischer Fall“ würde die Betroffene zum Beispiel dann gelten, wenn sie durch das Zurückzahlen der Rente abhängig von Grundsicherung würde (Az: B 13 R 3/17 R).
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sko/ime
Schlagworte Bundessozialgericht | Erwerbsminderungsrente | Erstattung
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